DiagnosticNews . Oktober 2008 [aktuelle Ausgabe]
Steuerrecht . Registersteuer bei Übertragung von Gesellschafteranteilen
Scheinbare Harmonisierung zwischen Aktien und GmbH-Anteilen
Durch das Gesetz vom 6. August 2008 ist die unterschiedliche registersteuerli-che Behandlung der Übertragung von Aktien und GmbH-Anteilen zumindest auf den ersten Blick weitgehend ange-glichen worden. Beide Übertragungs-modalitäten unterliegen nunmehr einer Registersteuer von 3%. Dabei wurde die Besteuerung der GmbH-Anteile von bisher 5% auf den neuen Satz von 3% gesenkt, wohingegen die Aktienüber-tragung von bisher 1,1% auf 3% ange-hoben wurde. Weiterhin besteht jedoch, und das ist entscheidend, für Aktien-zessionen eine Begrenzung der Gesamtbelastung auf maximal 5.000 D (bisher 4.000 D). Damit bleibt auch in Zukunft, insbesondere bei hohen An-teilswerten, die Übertragung von Aktien wesentlich günstiger. Dies ergibt sich aus nachstehendem Beispiel:
Die steuerliche Behandlung folgt nunmehr gemäß einem Verwaltungserlass vom 4. April 2008 den handelsrechtlichen Prinzipien. Hinsichtlich der Besteuerung von Buchgewinnen ist dabei grundsätzlich auf die seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Regeln hinzuweisen. Danach sind die Buchgewinne, die sich auf Beteiligungen beziehen, die seit mindestens zwei Jahren vom Verkäufer gehalten werden, bis zu 95% des Betrages steuerfrei.
Es ist deshalb bei den Kaufpreisklauseln darauf zu achten, ob sie sich auf sogenannte langfristige Buchgewinne, d.h. mehr als zwei Jahre im Besitz des Käufers, beziehen. Ist dies der Fall, so erfolgt auch die spätere steuerliche Behandlung nach den gleichen Kriterien wie die Buchgewinne aus der primären Kaufpreisfestlegung, d.h. sie bleiben bis zu einem Restbetrag von 5% steuerfrei.

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