DiagnosticNews . Oktober 2008 [aktuelle Ausgabe]

Steuerrecht . Steuerliche Behandlung einer „EarnoutKlausel“

Der Preiszuschlag muss definitiv sein

Bei Unternehmensaufkäufen ist oft eine Kaufpreisrevision vorgesehen, die sich auf der Basis einer festgelegten „EarnoutKlausel“ errechnet. Damit soll ermöglicht werden, einen Teil des Kaufpreises von den zukünftigen Ergebnissen oder von der Entwicklung der übernommenen Gesellschaftstätigkeit in einer bestimmten Periode, die in der Regel nicht mehr als zwei oder drei Jahre übersteigt, abhängig zu machen.

Die handelsrechtliche Behandlung dieses zusätzlichen Kaufpreisbestandteiles ist eindeutig: Es handelt sich bei dem Verkäufer um einen Ertrag, der erst zum Zeitpunkt, in dem er effektiv und unveränderbar zugegangen ist, entsprechend zu verbuchen ist.

Die steuerliche Behandlung folgt nunmehr gemäß einem Verwaltungserlass vom 4. April 2008 den handelsrechtlichen Prinzipien. Hinsichtlich der Besteuerung von Buchgewinnen ist dabei grundsätzlich auf die seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Regeln hinzuweisen. Danach sind die Buchgewinne, die sich auf Beteiligungen beziehen, die seit mindestens zwei Jahren vom Verkäufer gehalten werden, bis zu 95% des Betrages steuerfrei.

Es ist deshalb bei den Kaufpreisklauseln darauf zu achten, ob sie sich auf sogenannte langfristige Buchgewinne, d.h. mehr als zwei Jahre im Besitz des Käufers, beziehen. Ist dies der Fall, so erfolgt auch die spätere steuerliche Behandlung nach den gleichen Kriterien wie die Buchgewinne aus der primären Kaufpreisfestlegung, d.h. sie bleiben bis zu einem Restbetrag von 5% steuerfrei.

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