DiagnosticNews . September 2008 [aktuelle Ausgabe]
Handelsrecht . Formvorschriften bei einem Schuldanerkenntnis
Druckschrift reicht aus
Form geht vor Inhalt. Dies gilt noch für viele Vorgänge in Frankreich. So ist es immer noch üblich und wird auch weitgehend im Geschäftsverkehr gefordert, vor die Unterschrift zu einem verbindlichen Protokoll handschriftlich den Vermerk wie z.B. „Einverstanden“ („bon pour accord“) zu setzen.
Für Schuldanerkenntnisse bestand darüber hinaus die Verpflichtung, den geschuldeten Betrag sowohl in Zahlen als auch in Worten handschriftlich durch den Schuldner zu bestätigen. Seit der Zivilrechtsreform von 2000 wird nunmehr nur noch gefordert, dass beide Angaben zwar weiterhin vom Schuldner anzugeben sind, dies jedoch maschinengeschrieben vorgenommen werden kann. Das Erfordernis der handschriftlichen Bestätigung durch den Schuldner ist damit weggefallen. Damit sollte u.a. ein elektronisches Schuldanerkenntnis ermöglicht werden.
Mit Urteil vom 13. März 2008 wurde dies wiederum vom Kassationsgericht bestätigt. Die fehlende handschriftliche Angabe der Zahlen durch den Schuldner steht damit der Gültigkeit der Schuldanerkenntnisse nicht entgegen. Der Ausdruck in Druckschrift ist laut höchstrichterlicher Entscheidung ausreichend, soweit er tatsächlich vom Schuldner vorgenommen wurde.
Trotz dieser Klarstellung durch das Kassationsgericht dürfte es aber auch in Zukunft für den Gläubiger empfehlenswert sein, die Zahlenangaben sich weiterhin in handschriftlicher Form bestätigen zu lassen. Damit sollte nämlich sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht doch noch die eigene Urheberschaft für die Druckbuchstabenform in Frage stellen könnte.

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