DiagnosticNews . September 2008 [aktuelle Ausgabe]

Arbeitsrecht . Der Übernehmer haftet für Verpflichtungen des Verkäufers

Bei der Übernahme von Unternehmen ist der sozialrechtlichen Komponente und der Einhaltung der bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Für die übernommenen Mitarbeiter bestehen die Ansprüche aus den alten Arbeitsverträgen unverändert weiter. Der Übernehmer tritt in sämtliche existierende Engagements des Verkäufers. Der Aufkäufer hat damit auch für alle Verstöße, derer sich der Verkäufer während seiner Arbeitgeberstellung schuldig machte, einzustehen. Hierunterfallen auch u.a. die Regelungen bezüglich der sonntäglichen Ruhepausen.

Die Unternehmensleitung sollte dieser neuen Rechtslage Rechnung tragen und ihre Angestellten darüber informieren, dass sie in Zukunft für alle Verkehrsverletzungen, die sie mit ihren Firmenwagen begehen, selbst verantwortlich gemacht werden. Dementsprechend würden auch in Zukunft von der Geschäftsleitung entsprechende Anzeigen erfolgen. Soweit die Unternehmen dies jedoch nicht den betroffenen Mitarbeitern anlasten wollen, sollte der Geschäftsführer sorgfältig prüfen, ob er zulässt, dass das Unternehmen weiterhin Bußgeldzahlungen übernimmt. Im Zweifelsfall könnte ihn dies seinen eigenen Führerschein kosten.

So hatte im vorliegenden Fall der übernommene Mitarbeiter gegenüber dem Aufkäufer die Verletzung der Sonntagsarbeitsbestimmungen während der gesamten Laufzeit seines bestehenden Arbeitsvertrags geltend gemacht. Das angerufene Gericht hatte den Anspruch auf die Periode beschränkt, die die Zeitspanne seit Übernahme umfasst. Der Kassationsgerichtshof verwarf diese Entscheidung und gab dem Kläger Recht. Der Übernehmer ist für sämtliche Verletzungen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen, die während des gesamten Arbeitsverhältnisses des übernommenen Mitarbeiters anfielen, verantwortlich. Die Schutzfunktion des französischen Arbeits rechts kommt hierbei voll zur Anwendung und erlaubt keine Befreiung, bzw. Begrenzung des Übernehmers. Even tuelle Regressansprüche des Aufkäufers gegenüber dem Verkäufer stehen dem jedoch nicht entgegen.

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