DiagnosticNews . Juli 2008 . Gesellschaftsrecht
"Grundlegende Änderung bei der vereinfachten Aktiengesellschaft(SAS)"
Weitere Annäherung an die GmbH ("SARL")
Die beliebte Rechtsform der SAS wurde nochmals vereinfacht und in einigen Punkten an die bestehenden Vorschriften der GmbH angepasst. Für Beteiligungsgesellschaften ausländischer Gruppen dürfte ihr damit definitiv der Vortritt gegenüber der SARL zu geben sein. So sieht es auf jeden Fall der Gesetzesentwurf für die Modernisierung der Wirtschaft („loi de modernisation de l’économie“) vor. Danach sollen für die SAS ab dem 1. Januar 2009 folgende neue Bestimmungen eingeführt werden:
Die Gründung einer SAS konnte bisher nur durch Bareinlage erfolgen. Nunmehr soll es auch ermöglicht werden, Aktien durch die Einbringung von industriellen Sacheinlagen zu schaffen. Die Modalitäten hinsichtlich der Zeichnung und Verteilung der Aktien sind in den Statuten zu regeln. Das derzeit bestehende Mindestkapital von 37.000 D wird aufgehoben. Die Statuten können frei die jeweilige Mindesthöhe festlegen. Die völlige Aufgabe eines Kapitalbetrags, wie bei der SARL, ist jedoch nicht vorgesehen. Eine wenn auch symbolische Mindesthöhe ist weiterhin erforderlich. Die bisher bestehende obligatorische Prüfungspflicht wird wegfallen. Dabei ist noch durch Dekret festzulegen, welche Größenordnung bei Erreichen von zwei der folgenden Kriterien: Bilanzsumme, Umsätze oder Belegschaft erfüllt sein muss.
Selbst wenn die noch festzulegenden Zahlengrößen nicht erreicht werden, kann die Bestellung eines gesetzlichen Abschlussprüfers jederzeit von Gerichts wegen auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, die mindestens 10% des Kapitals repräsentieren, verlangt werden. In den SAS, die über keinen Abschlussprüfer verfügen, obliegt es dem Präsidenten, den Abhängigkeitsbericht zu erstellen und den Aktionären zu unterbreiten. Die SAS werden in Zukunft nicht mehr verpflichtet sein, im Gesetzesblatt die Gesamtanzahl der Stimmrechte, die bei der Hauptversammlung vorlagen, anzugeben.


nach oben