DiagnosticNews . Juli 2008 . Handelsrecht
"Übertragung von Aktien einer sich in Gründung befindenden Gesellschaft"
Zivilrechtliche Normen gehen vor Handelsrecht
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 26. Februar 2008 zu Grunde:
Die Gesellschaften A, B und C vereinbarten auf der Grundlage eines Protokolls die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft. Gleichzeitig wurde von C ein bindendes Ankaufsversprechen abgegeben, die von A an der gemeinschaftlichen Gesellschaft gehaltenen Aktien spätestens drei Jahre, nachdem der Geschäftsbetrieb von B übernommen wurde, zu erwerben. Zwei Jahre später verweigerte C die Durchführung dieses Ankaufsversprechens. Die Gesellschaft A verklagt daraufhin C auf Einhaltung der Vertragsverpflichtung und auf Zahlung des Verkaufspreises der Aktien. Dabei machte sie u.a. geltend, die Vorschriften des Handelsrechts, wonach der Verkauf der Aktien einer Gesellschaft vor deren Eintragung ins Handelsregister nicht bindend vereinbart werden könnte, kämen im vorliegenden Sachverhalt nicht zum Tragen.
Der Kassationshof gab der Klägerin Recht. Danach könnten Aktien einer sich in Gründung befindenden Gesellschaft bereits Gegenstand eines verbindlichen Ankaufsversprechens sein. Voraussetzung ist jedoch, dass kein Verstoß gegen die Vorschriften des Zivilrechts vorliegt. Im vorliegenden Falle stand der Kaufpreis für die zu erwerbenden Aktien fest, und der verpflichtende Ankaufsvertrag war damit definitiv zustande gekommen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die zu verkaufenden Aktien rechtlich erst später, nach Immatrikulation begründet wurden.
Die Verpflichtung für den Kauf von nicht handelbaren Aktien beruht auf den schuldrechtlichen Vorschriften; handelsrechtliche Sonderregelungen stehen dem grundsätzlich nicht entgegen.


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