DiagnosticNews . Juli 2008 . Handelsrecht

"Neuer Gesetzesrahmen für Zahlungsfristen"

Maximal 45 Tage

Abschreckende Verzugszinsen bei Nichteinhaltung

Die in Frankreich immer noch weitgehend praktizierten Zahlungsziele gehören zu den längsten in Europa. Viele Versuche, dies zu ändern, sind bisher gescheitert. Dies soll nunmehr durch das Gesetz vom Juni 2008 grundlegend geändert werden.

Das neue Gesetz sieht vor, dass alle zwischen den Geschäftspartnern vereinbarten Zahlungsfristen einen Zeitraum von 45 Tagen ab Monatsende oder 60 Tage ab Erstellung der Rechnung nicht mehr überschreiten dürfen. Dabei steht den einzelnen Berufsangehörigen einer Branche, Kunden und Lieferanten, frei, im gegenseitigen Einvernehmen die neu festgelegten, gesetzlichen Zahlungsfris­ten noch zu verringern. Im Rahmen eines hierzu erlassenen Dekrets kann eine entsprechende Vereinbarung für die gesamte Branche festgelegt werden.

Um branchenspezifischen Eigenheiten Rechnung zu tragen, und um die Um­setzung dieser wichtigen Reform sicher zu stellen, sieht das Gesetz unter gewissen Voraussetzungen befristete Über­gangsvereinbarungen der einzelnen Berufsverbände vor. Das letztmögliche Aufschiebungsdatum darf jedoch nicht den 1. Januar 2012 überschreiten. Da­rüber hinaus kann dies nur durch ein Dekret geregelt werden. Die Einhaltung der neuen Zahlungsziele soll durch hohe abschreckende Verzugszinsen sichergestellt werden. Der von den Vertrags­partnern anzusetzende Mindestzinssatz, der wie bisher auf den Rechnungs­formularen anzugeben ist, beläuft sich auf das Dreifache des jeweiligen Amts­satzes (bisher Eineinhalbfache). Soweit keine von den Berufsverbänden abgeschlossene Vereinbarung vorliegt, bemisst sich der Zinssatz für Verzugszinsen nach dem Satz der Europäischen Zen­tralbank, der wiederum um 10 Punkte zu erhöhen ist.

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