DiagnosticNews . Juni 2008 . Arbeitsrecht
Mobilitätsklausel im Arbeitsvertrag
Folgen bei Nichteinhaltung
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Mobilitätsklausel, die eine generelle Zustimmung des Mitarbeiters zu einer möglichen Veränderung seines Arbeitsplatzes vorsieht. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass diese Klausel laut ständiger Rechtsprechung nur dann Gültigkeit beanspruchen kann, wenn sie sehr einschränkend abgefasst ist und insbesondere die geographische Zone, in der der Arbeitgeber gegebenenfalls seinen Arbeitsplatz verändern muss, sehr präzise beschreibt und die Ausdehnung nicht missbräuchlich überzogen wird. Aber auch die beste Klausel bringt keine absolute Sicherheit im Falle eines Rechtstreites.
Welche Folgen ergeben sich aus der Verweigerung des Arbeitnehmers hinsichtlich der Mobilitätsklausel? Der Kassationshof entschied hierzu mit Urteil vom 23. Januar 2008, dass die bloße Ablehnung noch kein schweres Fehlverhalten („faute grave“) darstelle. Damit entfällt aber für den Arbeitgeber das Recht auf eine frist- und entschädigungslose Kündigung.
Im vorliegenden Urteil ging es um die Arbeitsplatzveränderung einer in einem Unternehmen in Auxerre arbeitenden Kassiererin, die sich weigerte, nach Nevers (122km entfernt) umzusiedeln. Das Vorgericht sah in dem Verhalten der Kassiererin einen schweren Fehler. Als Begründung trug es vor, dass der Beklagten genügend Überlegungszeit eingeräumt und der von ihr vor ihrem Urlaub ausgeübte Posten nunmehr besetzt und darüber hinaus, dass auch keine andere Stelle in der näheren Umgebung der Gruppe frei sei. Der Kassationshof verwarf die vorgebrachten Gründe, da sie völlig unabhängig vom Willen des Arbeitnehmers beständen. Entscheidend für die Annahme eines schweren Fehlers könne nur das Fehlverhalten sein, das in der Person des Arbeitnehmers begründet läge und dadurch dessen Anwesenheit im Unternehmen nicht mehr tolerierbar sei. Im vorliegenden Fall wurden jedoch nur Umstände vorgetragen, die nicht durch das Verhalten des Arbeitnehmers begründet wurden.

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