DiagnosticNews . Mai 2008 . Steuerrecht

Verringerung der französischen Vermögensteuer

Abschreibungsdauer

Eine Konzessionsgesellschaft kann das durch sie betriebene Parkhaus über die mögliche Nutzungsdauer abschreiben, unabhängig davon, dass sie weder Eigentümer der Wirtschaftsgüter noch deren Nutzung verlängerbar ist. Dagegen scheidet eine Sonderabschreibung bei Beendigung des Konzessionsvertrages aus, wenn hierfür eine Entschädigungszahlung vereinbart ist.

So entschied der oberste Verwaltungsgerichtshof („Conseil d’Etat“) am 14. Januar 2008. Dem Urteil lag folgender Tatbestand zugrunde: Zwischen der Baugesellschaft eines Parkhauses und zwei Gemeinden wurde ein Konzessionsvertrag über die dreißigjährige Betreibung des Objektes abgeschlossen. Das Parkhaus war von Beginn an Eigentum der Gemeinden. Die mögliche Nutzungsdauer des Objektes wurde auf 45 Jahre festgelegt. Die Gemeinden verpflichteten sich, bei Beendigung des Konzessionsvertrages (30 Jahre) dem Betreiber eine Entschädigung in Höhe von einem Drittel (15/45) der ursprünglichen Baukosten des Parkhauses zu entrichten. Damit sollte der Tatsache, dass das Gesamtprojekt auf eine Abschreibungsperiode von 45 Jahren ausgelegt war, Rechnung getragen werden.

Nach Meinung des „Conseil d’Etat“ ist der Konzessionär berechtigt, die auf fremdem Boden errichteten Bauten, an denen er kein Eigentum erlangt, über die mögliche Nutzungsdauer, d.h. hier 45 Jahre, abzuschreiben. Aufgrund der Entschädigungszahlung bei Beendigung des Vertrages, die jedoch vor Ablauf der möglichen Nutzungsdauer erfolgt, lehnt der Gerichtshof eine Sonderabschreibung ab.

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