DiagnosticNews . Mai 2008 . Handelsrecht
Haftung für zu Unrecht angenommene Waren
Ein Transportunternehmen täuscht sich bei der Auslieferung; statt die Ware bei der Gesellschaft „Carrefour“ abzuliefern, liefert sie diese beim Unternehmen „Navarro“ ab. „Navarro“ bestätigt den Eingang der Lieferung. Nachdem der Auftraggeber des Transporters vor Rechnungsbegleichung in Konkurs fällt, klagt letzterer gegen die zu Unrecht belieferte Gesellschaft „Navarro“ auf Zahlung.
Das angerufene Gericht weist die Klage mit der Begründung ab, der Transporter hätte wissen müssen, dass das zu beliefernde Unternehmen nicht „Navarro“, sondern „Carrefour“ gewesen sei. Der Kassationshof (Urteil vom 22. Januar 2008) gibt der gegen die Entscheidung eingelegten Berufung statt: Danach wird das Unternehmen, das Waren annimmt, ohne anzuzeigen, dass es im Namen eines Dritten handelt, Garant für die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung. Das die Warenlieferungen akzeptierende Unternehmen „Navarro“ hätte, um jegliche eigene Haftung auszuschließen, klar auf dem Lieferschein zum Ausdruck bringen müssen, dass es die Waren im Auftrag eines Dritten, dessen Name und Anschrift anzugeben sind, angenommen hatte.

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