DiagnosticNews . April 2008 . Arbeitsrecht

Leichtsinniger Umgang mit arbeitsrechtlichen Vorschriften

Zweimalige Verurteilung möglich

Nicht alle Arbeitgeber haben die gleiche Einstellung gegenüber dem Arbeitsrecht. Wo die einen äußerst sorgfältig alle Vorschriften einzuhalten versuchen, setzen sich andere großzügig über bestehende Beschränkungen hinweg. Dabei wird oft fahrlässigerweise davon ausgegangen, dass die negativen Ausgänge sich über eine Zeitdauer mit den „potentiellen Gewinnen“, die sich aus nicht aufgefallenen bzw. nicht geltend gemachten Sachverhalten ergeben, ausgleichen. Unberücksichtigt bei einer solchen „Managementmethode“ bleibt jedoch das Risiko, dass die Verurteilungen entsprechend der zugrunde liegenden Gesetzesverletzung zu sehr unterschiedlichen und zweimaligen Bestrafungen führen können. Dies soll an dem nachstehenden Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 2008 veranschaulicht werden.

Eine Angestellte wurde im April 2001 krank geschrieben; ihr Krankheitszustand verlängerte sich bis September 2004, worauf sie von dem Amtsarzt nach einer einmaligen Untersuchung, ohne die zweite gesetzlich vorgesehene Untersuchung abzuwarten, für arbeitsunfähig erklärt wurde. Der Arbeitgeber beschloss nunmehr, die Kündigung einzuleiten, wobei er zunächst unterließ, eine zweite Untersuchung einzuleiten, aber auch nach einer Lösung zu einer anderen Verwendung des Arbeitnehmers zu suchen. Der Arbeitnehmer wurde zu dem vorgeschriebenen Kündigungsvorgespräch geladen, ohne die gesetzlich zwingend vorgesehene Frist von fünf Tagen zwischen Einladungsschreiben und Unterredung einzuhalten. Die entlassene Angestellte verlangte die Rückgängigmachung der Kündigung und einen zusätzlichen Schadensersatz für die Nichteinhaltung der Kündigungsvorchriften. Das Berufungsgericht Orléans und danach der Kassationshof bestätigten den zweifachen Anspruch der ehemaligen Mitarbeiterin.

Der Kassationshof erachtete die Kündigung für absolut nichtig, was zur Folge hatte, dass sämtliche hierdurch verursachten Schäden zu ersetzen waren. Hierunter fällt auch der Schaden, der durch die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist entstand. Der Kassationshof überließ es dem zuständigen Gericht, die Schadensersatzhöhe in zwei getrennten Beträgen oder in einem Einmalbetrag festzulegen.

Diagnostic News

In Diagnostic News suchen: