DiagnosticNews . April 2008 . Arbeitsrecht

Der Solidaritätstag

Folgen für einen nicht arbeitenden Angestellten

Seit 2005 hat auch Frankreich einen zusätzlichen unbezahlten Arbeitstag, einen „Solidaritätstag“ („journée de solidarité), der u.a. die hohen Pflegeleistungen für Senioren mitfinanzieren soll.

In einer neueren Entscheidung des Kassationshofes wurde nunmehr zu der Frage Stellung bezogen, welche Folgen sich für einen an diesem Tag die Arbeit verweigernden Angestellten ergeben. Der Arbeitgeber hatte in dem vorliegenden Sachverhalt bei dem unentschuldigt ferngebliebenen Angestellten einen Gehaltsabzug für den nicht geleisteten 7-Stundentag vorgenommen. Dieser Vorgehensweise wurde entgegengehalten: Da der Solidaritätstag (hier der Pfingstmontag) ja grundsätzlich nicht bezahlt würde, könnte die Abwesenheit des Arbeitnehmers auch keine Kürzung seines Gehalts zur Folge haben. Diese Maßnahme stelle damit eine nicht erlaubte geldliche Sanktion dar. Der Kassationshof verneinte diese Auffassung. Danach ist der Solidaritätstag (Pfingstmontag) wie jeder andere Feiertag, an dem gearbeitet wird, zu behandeln. Laut der bestehenden Rechtsprechung zu diesem Problemkreis ist der Arbeitgeber im Falle der Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers berechtigt, eine Gehaltskürzung vorzunehmen. Eine entgegengesetzte Meinung hätte darüber hinaus zu einer besonderen Benachteiligung des Arbeitgebers geführt, der – obwohl er bereits eine Abgabe für „Pflegeversicherungen“ („contribution solidarité – autonomie“) zu leisten habe – auch noch den Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit gekommen wäre, zu bezahlen hätte.

Die höchstrichterliche Entscheidung betrifft aber nicht nur den Pfingstmontag als Solidaritätstag, sondern auch alle anderen Tage, an denen vorher nicht gearbeitet wurde. In gleicher Weise dürfte sie bei der Nutzung eines des durch die 35-Stundenwoche eingeführten RTT-Tages zur Anwendung kommen.

Diagnostic News

In Diagnostic News suchen: