DiagnosticNews . April 2008 . Handelsrecht
Das Dilemma der französischen Zahlungsziele
Ein weiterer Versuch für eine verbesserte Zahlungsmoral
Es ist weithin bekannt, dass sich Frankreich ganz generell und branchenübergreifend seit Jahrzehnten mit viel zu langen Zahlungszielen abfindet. Hiergegen wurden bereits vielfältige Reduzierungsversuche unternommen: im Rahmen einer europäischen Direktive, durch Branchenabkommen (z.B. im Transportgewerbe, bei Automobilzulieferern etc.) und durch staatliche Regelungen.
Die derzeitige Regierung hat die obige Problematik wieder einmal zu einer Zentralaufgabe erklärt. Es ist für die nächsten Monate mit einem Gesetzesvorschlag zu rechnen, der das allgemeine Zahlungsziel der Unternehmen auf 60 Tage festlegen soll. Dabei soll den einzelnen Branchen in einem bestimmten engen Zeitrahmen die Möglichkeit gegeben werden, durch sektorielle Vereinbarungen das spezifische Zahlungsziel innerhalb dieser Berufsgruppe noch auf 45 und wenn möglich, sogar auf 30 Tage zu senken. Sollte dies nicht gelingen, so ist bisher nach den vorliegenden Gesetzesplänen vorgesehen, dass der Staat nochmals regulierend eingreift. Gleichzeitig ist eine drastische Erhöhung der Verzugszinsen vorgesehen, die bis zu einer Verdreifachung des amtlichen Zinssatzes führen soll.
Die Regierung hat sich damit ein ehrgeiziges und äußerst wichtiges Ziel gesetzt. Leider sind die Erfolgschancen ungewiss. So kann die seit 2001 bestehende gesetzliche Regelung zur Reduzierung von Zahlungszielen als völlig gescheitert angesehen werden. Danach sind alle Unternehmen verpflichtet, eine Verzugszinsenregelung auf ihren Rechnungen vorzusehen. Der dabei anzugebende Mindestzinssatz beläuft sich bisher auf das 1,5fache des jeweilig geltenden Amtssatzes (für 2007: 2,95%) mit einer Höchstgrenze bis zu sieben Punkte über dem Europäischen Zentralbanksatz (also für 2007 bis 11%).
Der Staat hatte zunächst mit fiskalischen Mitteln versucht, die Verzugszinsenregelung durchzudrücken. Der Lieferant sollte gezwungen werden, die Zahlungszielüberschreitung tatsächlich auch seinem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei Nichtfakturierung wurde bei ihm sogar ein fiktiver Ertrag unterstellt, der zu besteuern war. Der Staat ist in der Zwischenzeit von diesem „steuerlichen Irrweg“ wieder zurückgetreten – derzeitig erfolgt eine Besteuerung der Verzugszinsen nur, wenn auch eine effektive Bezahlung vorliegt.
Tatsache ist jedoch weiterhin, dass die Verzugszinsen in Frankreich nur in sehr geringem Maße berechnet werden (vgl. nebenstehende Tabelle).
| Land | Anteil der fakturierten Verzugszinsen in 2007 in % |
|---|---|
| Deutschland | 62 |
| Belgien | 34 |
| Portugal | 26 |
| Großbritannien | 22 |
| Italien | 21 |
| Spanien | 14 |
| Frankreich | 12 |
| Quelle: Les Echos AFDCC Eurofaktor |
Von den fakturierten Beträgen wurden in Frankreich wiederum nur 74% tatsächlich bezahlt.
Wichtiger als alle neuen Gesetzestexte ist die generelle Bereitschaft zum Umdenken in den Kunden-Lieferantenbeziehungen. Nur dann wird der mittelständische Lieferant auch wagen, auf kürzeren Zahlungszielen zu bestehen und insbesondere auch Verspätungszinsen zu berechnen.

nach oben