DiagnosticNews . April 2008 . Handelsrecht

Indirekte Aufkündigung eines Handelsvertretervertrags

Provisionsrückgang ist dem Auftraggeber anzulasten

Ein Handelsvertreter sah in dem Verhalten seines Auftraggebers einen Vertragsbruch, das ihn zur Geltendmachung einer entsprechenden Aufkündigungsentschädigung berechtigte. Der angerufene Kassationshof gab ihm Recht. Dem Urteil vom 18. Dezember 2007 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Handelsvertreter arbeitete für einen Lieferanten bei der Belieferung von großen Verteilermärkten. Dabei oblag es ihm, deren Bestellungen entgegenzunehmen, nachdem er zuvor mit den Märkten die Preisnachlässe des Lieferanten ausgehandelt hatte. Um seine Marktanteile bei den großen Verteilermärkten aufrecht zu halten, entschloss sich der Lieferant, selbst die Preisnachlässe auszuhandeln und sie dabei auch zu erhöhen. Die Provision des Handelsvertreters verringerte sich entsprechend. Aufgrund dieser Tatsache sah sich der Handelsvertreter außer Stande seinen Vertrag fortzuführen und erachtete das Verhalten seines Auf traggebers als einen durch ihn verursachten Vertragsbruch. Nach Auffassung des Kassationshofs war der Rückgang der Provisionen dem Lieferanten anzulasten.

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