DiagnosticNews . März 2008 . Rechnungslegung
Weinmarke – Eigenständiges, aktivierbares Recht
Abschreibung von Markenrechten
Eine „Weinmarke“ gewährt ihrem Eigentümer ein exklusives Nutzungsrecht, das zeitlich unbegrenzt verwertet werden kann.
Die zeitlich uneingeschränkte Verwertbarkeit, der rechtliche Schutz und die Tatsache, dass durch sie zusätzliche Marktanteile gewonnen werden können, dokumentieren, dass es sich um ein eigenständiges, immaterielles, aktivierbares Wirtschaftsgut handelt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Marke nicht isoliert, d.h. losgelöst von dem zugrunde liegenden Geschäftsbetrieb veräußert werden kann.
Die Abschreibung ist hingegen nur möglich, wenn die Periode, in der das Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Marke erzielt, von Anfang an festgelegt werden kann. Dies ist jedoch beim Erwerb einer Weinmarke nicht voraussehbar. Ein jährlicher Abschreibungsplan kann damit nicht erstellt werden.
Der Kassationshof (Urteil vom 28. Dezember 2007) ist somit grundsätzlich seiner bisherigen Rechtsprechung, die die Abschreibung von Marken ablehnt, treu geblieben. Die Entscheidung zeichnet dennoch zumindest tendenziell eine grundsätzliche Abschreibungsmöglichkeit von Marken auf.

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