DiagnosticNews . Januar 2008 . Steuerrecht
Forderungsverzicht gegenüber konzernfremden Gesellschaften
Bereits bestehende wirtschaftliche Beziehungen kein Kriterium
Nach einem Urteil des obersten französischen Verwaltungsgerichts („Conseil d’Etat“) vom 30. Mai 2007 kann ein aufwandswirksamer Forderungsverzicht auch dann ausgesprochen werden, wenn die verzichtende Gesellschaft zum Zeitpunkt des Verzichts weder Aktionär der begünstigten Gesellschaft war noch wirtschaftliche Beziehungen mit dieser unterhielt. Entscheidend ist, dass der Forderungsverzicht im Rahmen eines Entwicklungs-/Strategieplans erfolgte. Die Realisierung eines solchen Plans sah der „Conseil d’Etat“ im vorliegenden Fall durch den späteren Erwerb einer Beteiligung an dem begünstigten Unternehmen verwirklicht.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Dekorations- und Einrichtungsunternehmen gewährte zwei kleineren, in derselben Branche arbeitenden Gesellschaften, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befanden, kurzfristige Darlehensvorschüsse. Hierfür wurden Beteiligungsversprechen abgegeben, die zu einem späteren Zeitpunkt – nach Abschluss und Beendigung der vorliegenden Vergleichsverfahren – definitiv realisiert werden sollten.
Das vorliegende Urteil bringt eine wesentliche Erweiterung zu der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach konnte bisher ein Forderungsverzicht mit steuerlicher Wirkung gegenüber einer bestehenden oder zumindest noch im selben Jahr erworbenen Beteiligungsgesellschaft nur geltend gemacht werden, soweit ein wirtschaftliches Interesse bestand und der Verzicht nicht als Bestandteil des Beteiligungserwerbs angesehen werden konnte. Der „Conseil d’Etat“ verzichtet nun sowohl auf das Kriterium eines bestehenden bzw. noch im selben Jahr begründeten Beteiligungsverhältnisses als auch auf die Existenz von wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten.

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