DiagnosticNews . Dezember 2007 . Steuerrecht
Kürzere Verjährungsfristen
für Vermögensteuer

- Unser Infobrief
„Privater Immobilienbesitz in
Frankreich“ kann im
PDF-Format auf www.coffra.de
bestellt werden.
Hinweis für Immobilienbesitz ausländischer Steuerpflichtiger
Wir haben in der Vergangenheit des Öfteren über die französische Vermögensteuer („ISF“) geschrieben und dabei auch immer wieder darauf hingewiesen, dass der Immobilienbesitz in Frankreich durch ausländische Steuerpflichtige ebenfalls hierunter fällt und zu versteuern ist.
Für die Nichtabgabe der Vermögensteuererklärung ist bisher eine lange Verjährungsfrist (zehn Jahre) vorgesehen, die jedoch für Prüfungen ab dem 1. Juni 2008 auf sechs Jahre reduziert wurde, wogegen eine unvollständige oder fehlerhafte, aber abgegebene Erklärung nur bis zu drei Jahren nach ihrer Einreichung überprüft werden kann. Es ist deshalb zu empfehlen – insbesondere wenn Zweifel hinsichtlich des Wertes des anzugebenden Vermögens bestehen (für 2008 liegt die Untergrenze bei einem Nettovermögen von 770.000 D) – eine Vermögensteuererklärung abzugeben.
Es erhebt sich jedoch die Frage, ob die bisherige zehn- bzw. zukünftig sechsjährige Verjährungsfrist nicht auch bei abgegebenen, aber völlig unzureichenden Angaben in der Erklärung von Seiten der Finanzverwaltung geltend gemacht werden könnte.
Die Entscheidung des Kassationshofs vom 30. Mai 2007 versucht hierzu Klarheit zu schaffen. Danach kann auch bei einer Abgabe einer Erklärung die zehnjährige Verjährungsfrist weiterhin gefordert werden, wenn die nicht richtigen bzw. ungenauen Angaben dazu führen, die Ermittlung der Werte wesentlich zu beeinflussen. Die bloße „Unterschätzung“ der angegebenen Werte dürfte aber nicht hierunter fallen.

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