DiagnosticNews . Dezember 2007 . Europarecht
Französische Organschaft mit
Europarecht vereinbar?
Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit
Die französische Steuerorganschaft
(„intégration fiscale“) setzt u.a. voraus, dass alle integrierten Firmen, die mindestens zu 95% direkt oder indirekt von der Muttergesellschaft gehalten werden müssen, französische Kapitalgesellschaften darstellen. Nur dann sind die wesentlichen Grundvoraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Zusammenveranlagung in Frankreich erfüllt. Dies soll in dem nachstehenden Schaubild veranschaulicht werden.
Nur zwischen M und A kann eine steuerliche Organschaft begründet werden. Die übrigen Gesellschaften kommen aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
- D scheidet als ausländische Kapitalgesellschaft aus.
- B ist zwar eine französische Gesellschaft, die auch zu 100% der Konzernmutter zuzurechnen ist, dies aber nur indirekt über die ausländische Gruppenfirma (D), deren Anteil aber für die französische Organschaft nicht berücksichtigt werden kann. B scheidet damit ebenfalls für die Organschaft aus.
- In ähnlicher Weise ist bei C nach den bestehenden französischen Steuerregeln zu argumentieren. Die von M über B an C gehaltene Beteiligung (86% von 35% = 30%), kann für die Einbeziehung von C in die Organschaft nicht berücksichtigt werden, da B – aus den oben dargelegten Gründen – die Kriterien der Organschaft nicht erfüllt.
Das angerufene Verwaltungsgericht Paris hat diese Auffassung bestätigt und die Hinzurechnung von ausländischen Beteiligungsgesellschaften (direkt oder auch indirekt) für die Organschaft abgelehnt. In der Urteilsbegründung hat das Gericht zu verstehen gegeben, dass dies eventuell eine Einschränkung des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit darstellen könnte. Dies wäre jedoch dann durch die Notwendigkeit, die Kohärenz des bestehenden Steuersystems aufrechtzuerhalten, gerechtfertigt.
Das Oberste französische Verwaltungsgericht („Conseil d’Etat) hat den Europäischen Gerichtshof zu diesem Problemkreis angerufen. Dabei geht es einmal um die Frage, ob die derzeitig bestehende französische Steuerorganschaftsregelung in dem anstehenden Fall einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstelle und zum anderen, ob gegebenenfalls ein solcher Verstoß nicht durch den Zwang zur Beibehaltung der bestehenden Logik des französischen Steuersystems oder auch anderer bestehender öffentlicher Interessen gerechtfertigt sei.


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