DiagnosticNews . Dezember 2007 . Markenrecht

Grenzen einer „großen“ Marke

Dem europäischen Gerichtshof lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Die Pariser Gesellschaft Céline SA, die seit 1948 diesen Namen als Marke führt, klagte gegen eine Gesellschaft, die unter der Firmenbezeichnung Céline SARL in Nancy ein Bekleidungskonfektionsgeschäft betreibt, auf Verbot der Führung dieses Namens. Der europäische Gerichtshof sah in dem Verhalten von Céline SARL keine Verletzung der Markenrechte der Pariser Gesellschaft Céline SA. Er führte hierzu aus, dass der Gesellschaftsname und die Firmenbezeichnung dazu dienten, zunächst die Gesellschaft zu identifizieren und darüber hinaus die Geschäftsaktivität anzuzeigen. Daraus würden sich keinerlei Markenrechtsverletzungen ergeben.

Anders wäre jedoch zu entscheiden,

  • wenn der Gesellschaftsname und die Firmenbezeichnung auf den von der Gesellschaft in Nancy (SARL) vertriebenen Produkten angezeigt würden
  • oder wenn die SARL in anderer eise eine Verbindung zwischen ihrem Firmennamen und den verkauften Produkten herstellen würde
  • oder wenn in dem Verhalten der SARL gegenüber der SA ein unlauterer Wettbewerb zu sehen wäre.

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