DiagnosticNews . Dezember 2007 . Steuerrecht

Bestandteile eines „Fonds de Commerce“

Vorführwagen sind auszuschließen

Der französische „Asset deal“, die Übertragung des „Fonds de Commerce“, ist Bestandteil der Technik von Betriebsübernahmen. Gegenüber dem „Share Deal“ werden dabei nur einzelne Geschäftsbestandteile und insbesondere keine Schulden übernommen. Die „Fonds de Commerce“-Übertragung und die damit zusammenhängende Problematik ist vielschichtig und ein beliebtes Spezialgebiet der französischen Steuerverwaltung. Der Übertragungsakt wird immer noch mit einer Registersteuer von ca. 5%, ursprünglich waren es 16%, auf dem Verkehrswert des gesamten Fonds besteuert. Der „Share Deal“ hingegen ist weitgehend steuerfrei, insbesondere wenn es sich um die Übertragung von Aktien handelt.

Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, die einzelnen Elemente, die von Seiten der Finanzverwaltung als Fondsbestandteile herangezogen werden, zu kennen. Irrtümlicherweise wird nämlich oft nur der ideelle, immaterielle Fonds als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen. Wenn auch dieser Fonds in aller Regel den weitaus wichtigsten und oft auch den am schwierigsten zu bewertenden Bestandteil darstellt, gibt es aber noch andere Elemente. Hierzu gehören z.B. die gesamten Bestandteile des Produktivvermögens, die die Ausübung des Fonds ermöglichen. Das Vorratsvermögen ist jedoch hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.

In einer neueren Entscheidung des französischen Kassationshofes (12. Juni 2007) stand die Frage der Zugehörigkeit von Vorführwagen eines Autohändlers zum Vorratsmögen zur Diskussion. Das Gericht bejahte die Frage und entzog damit die Vorführwagen als Bestandteile des Vorratsvermögens der Registersteuer im Falle einer „Fonds de Commerce“-Übertragung.

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