DiagnosticNews . Dezember 2007 . Rechnungslegung

Bilanzierung des DIF

Individueller Fortbildungsanspruch

Keine Rückstellungsbildung, aber Anhangsangabe

Seit 2004 besitzt jeder französische Arbeitnehmer, der über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt und mehr als ein Jahr Betriebszugehörigkeit aufweisen kann, einen individuellen Fortbildungsanspruch („droit individuel à la formation“, kurz DIF). Der jährliche Anspruch beträgt 20 Stunden für eigene, individuelle Fortbildung, die vom Arbeitnehmer frei bestimmbar ist, jedoch des Einverständnisses des Arbeitgebers bedarf.

Soweit sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von zwei Geschäftsjahren nicht über den Inhalt der Fortbildung einigen können, kann auf Antrag des Arbeitnehmers die Art der Fortbildung von einer außenstehenden, hierzu spezialisierten Organisation festgelegt werden.

Der DIF ist sechs Jahre lang kumulierbar; soweit er danach nicht genutzt wird, beschränkt er sich auf 120 Stunden. Der Arbeitnehmer ist jährlich schriftlich über den Umfang seines DIF-Anspruchs zu informieren.

Für die Ermittlung der Kosten für den Fortbildungsanspruch ist zu unterscheiden, ob die Kurse während oder außerhalb der Arbeitszeit genommen werden. Für den ersten Fall wird das Arbeitsentgeld ohne Minderung weitergezahlt; im zweiten Fall erfolgt die Zahlung einer Entschädigung in Höhe der Hälfte des Zeitanspruchs bewertet zu einem durchschnittlichen Betriebsstundensatz. Die externen Kosten für die Fortbildung gehen in beiden Fällen zu Lasten des Unternehmens. Bei Gesellschaften mit mehr als zehn Arbeitnehmern ist der DIF-Aufwand auf die bereits bestehende, gesetzliche Fortbildungsabgabe („formation continue“) anzurechnen.

Im Falle der Entlassung, aber auch bei freiwilliger Kündigung kann der Arbeitnehmer den DIF-Anspruch für eine spezifische Fortbildungsmaßnahme geltend machen. Bei der Versetzung in den Ruhestand hingegen entfällt der Anspruch.

Der französische Rechnungslegungsrat (CNC) empfiehlt, die verbrauchten DIF-Ansprüche im Aufwand zu erfassen. Die Bildung einer Rückstellung für bereits entstandene, aber nicht genutzte Fortbildung wird jedoch bisher abgelehnt. Hierfür wird aber eine entsprechende Angabe im Anhang gefordert.

Es liegen bisher keine Stellungnahmen vor, wie diese Ansprüche z.B. nach den IFRS-Standards zu behandeln sind. Bezüglich der HGB-Normen könnte eine Rückstellungsbildung vertretbar erscheinen.

In vielen Unternehmen wurde dieser Problematik bisher nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet. Oftmals herrscht völlige Unkenntnis über den exakten Umfang und den Wert der bestehenden, nicht konsumierten Ansprüche. In Anbetracht des seit Mai 2004 geltenden Gesetzes – damit konnten im Extremfall für quasi vier Geschäftsjahre Ansprüche kumuliert werden (ca. 75 Stunden pro Mitarbeiter seit Beginn) – sollte im Rahmen der bald beginnenden Jahresabschlussarbeiten 2007 diese Thematik in Angriff genommen werden.

Darüber hinaus wird ganz grundsätzlich empfohlen, in der Personalabteilung eine Bestandsaufnahme und entsprechende Behandlungsschemen für die DIF-Ansprüche vorzusehen.

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