DiagnosticNews . Dezember 2007 . Steuerrecht
Wegfall der Nutzung bestehender steuerlicher Verlustvorträge bei Fusion
Wirtschaftliche Begründung der Fusionsrichtung entscheidend
Die bei einer Fusion gewählte Richtung ist für den Fortbestand der steuerlichen Verlustvorträge von entscheidender Bedeutung. So gehen grundsätzlich, außer bei Vorliegen einer Sondergenehmigung, die bei der absorbierten Gesellschaft bestehenden Verlustvorträge verloren, wohingegen die aufnehmende Gesellschaft die bei ihr vorliegenden Verlustvorträge weiter nutzen kann, es sei denn, die Tätigkeit der Gesellschaft ändert sich wesentlich durch die Fusion, was jedoch eine generelle Einschränkung für die Nutzung von bestehenden Verlusten darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Obersten französischen Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“) ist die betriebswirtschaftliche Begründung entscheidend für die Anerkennung der Fusion. Die Fusionsrichtung für sich alleine stellt dabei noch keinen Missbrauchstatbestand dar. So schließt der „Conseil d’Etat“ jeglichen Missbrauchseinwand aus und bejaht die Beibehaltung der steuerlichen Verlustvorträge bei der aufnehmenden Gesellschaft, soweit die Fusion nicht fiktiv ist und wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. Damit dürfte in den überwiegenden Fällen die Infragestellung eines solchen Vorgangs ausscheiden, da die wirtschaftliche Motivation in der Regel nachgewiesen werden kann.
Trotz der durch die Rechtsprechung wiederholt ausgedrückten Anerkennung des Wahlrechts hinsichtlich der Fusionsrichtung behält sich die Finanzverwaltung weiterhin ein Prüfungsrecht vor und lehnt auch gegebenenfalls – mit der Begründung, die Fusion sei nur aus steuerlichen Motiven erfolgt – die Beibehaltung der Verlustvorträge ab.
Im vorliegenden Verfahren war von Seiten der Finanzverwaltung behauptet worden, dass der gewählten Fusionsrichtung keinerlei wirtschaftliche, sondern nur steuerliche Motive zugrunde lägen. Das angerufene Gericht (Verwaltungsgericht von Paris) untersuchte im Gegensatz zum „Conseil d’Etat“, der vor Jahren zur gleichen Sachfrage bereits entschied, sehr eingehend das wirtschaftliche Umfeld des Fusionsvorganges. Das Gericht stellte dabei insbesondere heraus, welches Ziel durch die vorliegende Fusion – es handelte sich um einen gruppeninternen Vorgang, der die Strukturen vereinfachen und sowohl das Vertriebsnetz als auch die Rentabilität verbessern sollte – angestrebt wurde. Das Argument der Finanzverwaltung, dass die Umsätze der aufnehmenden Gesellschaft zweimal geringer als die der untergehenden waren, blieb dabei unberücksichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Finanzverwaltung den ihr obliegenden Nachweis des Vorliegens eines Missbrauchstatbestandes nicht erbracht habe.

nach oben