DiagnosticNews . Dezember 2007 . Handelsrecht
Übergang von Garantiezusagen bei Fusionen
Ausschluss muss ausdrücklich vorgesehen sein
Die bei einem Anteilserwerb mitenthaltene Garantiezusage geht bei einer späteren Fusion auf die übernehmende Gesellschaft über. Die aufnehmende Gesellschaft tritt aufgrund der Verschmelzung in sämtliche bestehenden Rechte der untergehenden Gesellschaft selbst dann ein, wenn im Fusionsvertrag die Existenz der Garantiezusage nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Die aufnehmende Gesellschaft kann damit, soweit keine entgegenstehenden Absprachen vorliegen, die Rechte aus der Garantiezusage geltend machen.
So entschied der Kassationshof mit Urteil vom 10. Juli 2007. Auf den ersten Blick überrascht die höchstrichterliche Entscheidung in keiner Weise, da eine Verschmelzung die Gesamtrechtsfolge zugunsten der aufnehmenden Gesellschaft zur Folge hat, die damit zu einem Eintritt in sämtliche Rechte und Verpflichtungen führt. Jedoch, und so wird es auch in dem vorliegenden Urteil des Kassationshofes hervorgehoben, kann die zugrunde liegende Anteilsabtretung einen entsprechenden Ausschluss der Übertragung der Garantiezusage vorsehen, z.B. im Falle einer Fusion. Dann würde aber der ursprünglich Begünstigte Anteilserwerber bleiben, womit ein Übergang auf die aufnehmende Gesellschaft ausgeschlossen wäre.

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