DiagnosticNews . Oktober 2007  . Insolvenzrecht

Zahlungsunfähigkeit alleiniger Konkursgrund

Positives Eigenkapital steht dem nicht entgegen

Das französische Insolvenzrecht kennt nur die Zahlungsunfähigkeit als Konkursgrund; auch ein positives Eigenkapital befreit nicht von der Verpflichtung eines Konkursantrags.

Die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens liegt dann vor, wenn sämtliche verfügbaren Aktivwerte nicht mehr die fälligen Schulden decken. Dabei zählen die Immobilien nicht zu den verfügbaren Aktivwerten, selbst wenn sie kurzfristig veräußerbar sind. Ebenso beschränken sich die anzusetzenden Schulden nicht auf die von den Gläubigern bei Gericht geltend gemachten Ansprüche. Vielmehr sind die gesamten fälligen Passiva heranzuziehen und den jederzeit verfügbaren, flüssigen Aktivwerten gegenüber zu stellen. Eine andere Berechnung der Zahlungsunfähigkeit, d.h. eine Reduzierung der anzusetzenden Verbindlichkeiten, kann nur dann vorgenommen werden, wenn das betroffene Unternehmen nachweist, dass es von den Gläubigern einen entsprechenden Zahlungsaufschub erhalten hat.

So entschied auch der Kassationshof mit Urteil vom 27. Februar 2007 und stellte fest, dass das Liquidationsverfahren über ein Unternehmen auch dann einzuleiten ist, wenn das Eigenkapital positiv ist und keine Forderungseintreibung von Seiten der Gläubiger vorliegt. Entscheidend ist die Zahlungsunfähigkeit, die sich aus den oben beschriebenen Kriterien ergibt.

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