DiagnosticNews . Oktober 2007  . Handelsrecht

Stärkung des Eigentumsvorbehalts

Rechte gegenüber dem Zweiterwerber

Der Entscheidung des Kassationsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lieferant verkaufte eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an einen Wiederverkäufer, der wiederum diese Maschine an seinen Kunden weiterveräußerte. Über das Vermögen des Wiederverkäufers wurde das Liquidationsverfahren eröffnet. Die Kaufpreisforderung des Lieferanten war nicht bezahlt worden. Der Wiederverkäufer hatte von seinem Kunden eine Teilzahlung erhalten. Der Lieferant wendete sich aufgrund des bestehenden Eigentumsvorbehalts an den Kunden und verlangte den noch nicht bezahlten Teil des Kaufpreises. Der Kunde verweigerte die Zahlung mit der Einrede, die Maschine sei beschädigt gewesen und der Wiederverkäufer hätte sich ihm gegenüber verpflichtet, sie zu ersetzen.

In der Vorinstanz wurde die Klage des Lieferanten abgewiesen. Der Kassationshof hob das Urteil auf und entschied zu Gunsten des Lieferanten. Er führte hierzu aus, dass Artikel Nr. 624-18 des Handelsgesetzbuches den Lieferanten berechtigt, den noch ausstehenden Restkaufpreis vom Kunden einzufordern. Die Tatsache, dass die Maschine beschädigt sei und es entsprechende Absprachen bzw. Engagements zwischen dem in Konkurs gefallenen Wiederverkäufer und dem Käufer gegeben habe, stehe diesem Rechtsanspruch nicht entgegen.

Das Urteil des Kassationshofes kann als eine weitere Stärkung des Eigentumsvorbehalts angesehen werden und in der Praxis zur besseren Umsetzung gegenüber dem Zweiterwerber führen.

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