DiagnosticNews . Oktober 2007 . Handelsrecht
Unlauterer Wettbewerb wegen unentgeltlicher, nicht genehmigter Nutzung eines Modells
Nicht erwiesene Fälschung ist dabei unerheblich
Ein spezifisches Flaschenverschlussmodell wurde von verschiedenen Herstellern ohne Einwilligung des Erfinders genutzt. Der Erfinder erhob daraufhin Klage gegen die Hersteller sowohl wegen Fälschung als auch wegen unlauteren Wettbewerbs. Das angerufene Gericht wies die Klage ab, da es davon ausging, dass die Fälschung nicht nachgewiesen werden könne und deshalb auch der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs entfalle. Die Entscheidung wurde vom Kassationshof aufgehoben: Selbst wenn keine Fälschung nachgewiesen werden könne, würde dadurch nicht automatisch ein unlauterer Wettbewerb ausgeschlossen. Dies ist nach Meinung des obersten Gerichts im vorliegenden Sachverhalt der Fall. Die unentgeltliche Nutzung des Verschlussmodells stelle einen unlauteren Wettbewerb dar, da in ungebührender Weise von den Anstrengungen und Investitionen des Erfinders profitiert würde. Das Schmarotzen bestünde darin, aus den Bemühungen eines anderen Nutzen zu ziehen, ohne selbst eigene Kosten aufzuwenden. Dies stelle einen unlauteren Wettbewerb dar und berechtige zu entsprechenden Schadensersatzansprüchen. Soweit dadurch auch noch der Tatbestand der "Fälschung" erfüllt würde, könnten sich weitere Ersatzansprüche hieraus ergeben.

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