DiagnosticNews . Oktober 2007 . Arbeitsrecht
Haftung für eigenes Verschulden trotz Drittfehlers
Unentschuldbarer Fehler ("faute inexcusable")
Der interessanten Kassationshofsentscheidung vom 2. Mai 2007 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer wurde bei elektrischen Wartungsarbeiten in den Räumen eines anderen Unternehmens verletzt. Der Vorfall ereignete sich an einem elektrischen Schaltschrank, der nicht vom Netz genommen worden war. Der verklagte Arbeitgeber lehnte seine eigene Verschuldung mit der Begründung ab, dass einerseits der Arbeitnehmer selbst einen Teil der Verantwortung für den Unfall trage und andererseits das Unternehmen, in dem die Wartungsarbeiten vorgenommen wurden, nicht seiner Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Absicherung der Arbeitsstelle nachgekommen sei, wodurch der Unfall vermieden worden wäre.
Der Kassationshof sah hingegen im vorliegenden Fall den unentschuldbaren Fehler des Arbeitgebers für erwiesen. Dabei sei es unerheblich, ob er wirklich letztlich die alleinige Ursache für den Unfall geliefert habe. Es sei ausreichend, dass der Fehler des Arbeitgebers eine notwendige Ursache für den Unfall darstelle, um dessen Haftung zu begründen. Die Tatsache, dass auch andere, z.B. der Arbeitnehmer oder eine weitere juristische Person, Fehler begangen hätten, die auch den Eintritt des Unfalls mitbewirkt hätten, sei dabei unerheblich.
Entscheidend für das Vorliegen eines unentschuldbaren Fehlers ("faute inexcusable") des Arbeitgebers ist letztlich die Tatsache, dass er im anstehenden Falle die Gefährlichkeit der Arbeit seines Arbeitnehmers hätte erkennen müssen und er nicht die notwendigen Maßnahmen vorsah, die ihn davor geschützt bzw. zumindest gewarnt hätten.

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