DiagnosticNews . Oktober 2007  . Arbeitsrecht

Arbeitgeber bestimmt den Urlaubsbeginn

Kündigungsgrund bei Zuwiderhandlung

Ein leitender Angestellter beantragte am 9. Juni seinen Urlaub für den darauf folgenden 19. Juni. Der Arbeitgeber forderte ihn daraufhin auf, den Beginn seines Urlaubs um einen Monat zu verschieben, da seine Anwesenheit wegen der Beendigung eines Projekts dringend erforderlich sei. Der Arbeitnehmer widersetzte sich dieser Anordnung und ging wie beantragt am 19. Juni in Urlaub. Ihm wurde daraufhin fristlos gekündigt.

Der Arbeitgeber hatte seinerseits vergessen, den Arbeitnehmer zwei Monate im Voraus über den Beginn der Urlaubsperiode der Gesellschaft zu informieren. Trotz der Nichteinhaltung dieser Vorschrift durch den Arbeitgeber war die Kündigung wegen schweren Verstoßes ("faute grave") rechtsgültig.

In der Praxis bedeutet dies, dass die eigenmächtige Festlegung des Urlaubsbeginns durch den Arbeitnehmer immer einen Grund zur fristlosen Kündigung wegen eines schweren Verstoßes darstellt. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, die Urlaubsperiode der Gesellschaft zwei Monate im Voraus anzukündigen, nicht nachkam, steht dieser Maßnahme nicht entgegen.

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