DiagnosticNews . September 2007 . Elektronische Medien
Vorsicht bei Internetauftritten
Nichtkommerzialisierung in Frankreich unerheblich
Ein französischer Schuhfabrikant verklagte eine deutsche Gesellschaft vor dem Handelsgericht in Angers, Kopien von seinen Fabrikaten im Internet angeboten zu haben. Das Handelsgericht Angers erklärte sich für zuständig, da die Internetseite der deutschen Gesellschaft in Angers für jedermann zugänglich sei. Die Tatsache, dass die Internetseite in deutscher Sprache abgefasst ist, sei unerheblich, da die Produkte durch Fotografien erklärt und die Preise in Euro ausgezeichnet seien.
Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass die im Internet ausgewiesenen Schuhmodelle identisch mit denen des französischen Fabrikanten sind. Vergeblich wies die deutsche Gesellschaft darauf hin, dass ihre Modelle nicht in Frankreich vertrieben würden. Für das Gericht war jedoch entscheidend, dass die Produkte via Internet in der ganzen Welt angeboten würden. Die deutsche Gesellschaft wurde daraufhin verurteilt, den unlauteren Wettbewerb einzustellen und 15.000 EUR Schadensersatz wegen des festgestellten Verkaufsrückgangs bei den französischen Modellen zu zahlen. Die Entscheidung wurde vom Kassationshof am 20.3.2007 bestätigt.
Das Urteil steht nicht völlig im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Kassationshofs. In einer früheren Entscheidung hatte das Gericht zugelassen, dass ein ausländisches Unternehmen auf seiner Internetseite eine französische Marke aufführte, um seine Produkte anzubieten. Das ausschlaggebende Kriterium dieser Entscheidung war, dass die Produkte in Frankreich nicht erhältlich waren. Die Frage der Disponibilität der Produkte der deutschen Gesellschaft in Frankreich war jedoch im Urteil des Handelsgerichts von Angers nicht erörtert worden.
Das Urteil zeigt wiederum, welche Vorsicht bei der Abfassung von Internetseiten geboten ist, selbst wenn diese nur in deutscher Sprache vorliegen und sich nur an eine inländische Kundschaft richten.

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