DiagnosticNews . September 2007  . Steuerrecht

Beweislast für Buchungen

Rechnung genügt als Nachweis

Es entspricht allgemeinen Rechtsprinzipien, dass der Steuerpflichtige dem Grunde und der Höhe nach für die Richtigkeit der von ihm durchgeführten Aufwandsbuchungen in seinem Rechnungswesen die Beweislast trägt. Dabei erhebt sich jedoch die Frage, wie weit die Verpflichtung des Steuerpflichtigen geht und ob das Vorhandensein einer entsprechenden Rechnung nicht ausreicht, um die Abzugsfähigkeit des Aufwands zu begründen.

Muss z.B. der Steuerpflichtige darüber hinaus alle zusätzlichen rechtfertigenden Elemente zusammentragen, die den in Frage gestellten Aufwand der Sache nach und den Nutzwert, der aus ihm gezogen werden kann, begründen?

Das Oberste Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 21.5.2007 diese Frage verneint. Für das Gericht ist das Vorliegen der Rechnung entscheidend. Die Rechnung erbringt für den Steuerpflichtigen die Vermutung der Richtigkeit des gebuchten Aufwands. Es obliegt nun der Finanzverwaltung, diese Vermutung zu widerlegen.

Diagnostic News

In Diagnostic News suchen: