DiagnosticNews . September 2007 . Arbeitsrecht
Teilnahme an einer Demonstration außerhalb der Arbeitszeit
Kein ausreichender Kündigungsgrund
Der Entscheidung des Kassationshofs vom 23.5.2007 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Arbeitnehmer einer Autobahnbetreibergesellschaft beteiligte sich in seiner Freizeit an einer Demonstration, bei der eine Autobahnzahlstelle blockiert und eine Fahrbahnbesetzung vorgenommen wurde. Er wurde daraufhin entlassen.
Als Begründung wurde vorgebracht, ihm hätte bekannt sein müssen, dass das Besetzen der Fahrbahn eine Verletzung der elementarsten Sicherheitsvorschriften darstelle und er über die Risiken, die sich daraus sowohl für die Autobahnbenutzer als auch die Demonstranten ergäben, bestens unterrichtet gewesen wäre. Die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Blockade der Fahrbahn wäre als Auslöser für eine Störung innerhalb des Unternehmens aufzufassen und stelle somit einen rechtfertigenden Kündigungsgrund dar.
Der Kassationshof widersprach dieser Auffassung. Die Tatsache, dass die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer öffentlichen Demonstration zu einer Störung innerhalb des Unternehmens führe, reiche als Kündigungsgrund allein nicht aus. Der Arbeitgeber müsse vielmehr beweisen, wie gegenüber dem Arbeitnehmer allein aus dem Verhältnis zur Arbeit unter Berücksichtigung von dessen Stellung und der Aktivität des Unternehmens eine Einschränkung seiner kollektiven Freiheitsausübung außerhalb der Arbeitszeit begründet werden könne.

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