DiagnosticNews . September 2007  . Arbeitsrecht

Privater Briefverkehr des Arbeitnehmers

Rechtsprechung des Kassationshofs

In drei jüngeren Gerichtsentscheidungen hat der französische Kassationshof seine bisherige Rechtsprechung auf dem Gebiet der Privatkorrespondenz des Arbeitnehmers fortgeführt. Dabei geht es um die Abgrenzung zwischen der Respektierung der Privatsphäre des Arbeitnehmers und dem Kontrollrecht des Arbeitgebers. Gleichzeitig wurde die Beweisfähigkeit einer SMS vom Kassationshof bejaht.

  • Privater Briefverkehr am Arbeitsplatz

    Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen das Briefgeheimnis, wenn er persönliche Briefe seiner Arbeitnehmer öffnet, die nicht mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet sind und deshalb auch als normale Handelskorrespondenz betrachtet werden können. Eine weitergehende Durchsicht und entsprechende Nutzung des Inhalts dieser Privatbriefe ist dem Arbeitgeber jedoch verwehrt. Auf keinen Fall kann er Inhaltspunkte, die sich aus der Lektüre ergeben und eventuell ein Entlassungsverfahren rechtfertigen könnten, gegen den Arbeitnehmer verwenden.

  • Öffnen der E-Mail-Box durch den Gerichtsvollzieher

    Es ist dem Arbeitgeber verboten, die E-Mail-Box seiner Mitarbeiter zu öffnen. Auf diese Weise erlangte Beweise können dem Mitarbeiter nicht entgegen gehalten werden. Der Arbeitgeber kann jedoch von Gerichts wegen die Bestellung eines Gerichtsvollziehers beantragen – hierzu müssen berechtigte Gründe für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorgebracht werden – und durch diesen die Öffnung der E-Mail-Box durchführen lassen. Der Gerichtsvollzieher kann nur in Gegenwart des Mitarbeiters tätig werden.

    Die durch die Gerichtsentscheidung vorgesehene Lösung erlaubt es, das Prinzip der Respektierung der Intimsphäre des Arbeitnehmers mit den dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Prozessmitteln in Einklang zu bringen. Der Einsatz und die Kontrolle durch das Gericht, gegen dessen Entscheidung jederzeit Einspruch eingelegt werden kann, sollen dem Arbeitnehmer gewisse Garantien einräumen und ihn vor dem einseitigen und persönlichen Vorgehen des Arbeitgebers schützen.

  • Beweisfähigkeit von SMS

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Kassationshofs stellt die private Aufzeichnung eines Telefongesprächs ohne Wissen des Betroffenen eine unlautere Vorgehensweise dar. Die hierdurch erlangten Beweise können vor Gericht nicht geltend gemacht werden. Für ein durch eine SMS unterlegtes Gespräch gelten jedoch nicht die gleichen Regeln. Entsprechend dokumentierte Gespräche können deshalb als Beweismittel herangezogen werden, da der Autor der versandten Botschaften von der Registrierung beim Empfänger ausgehen muss und den Einwand seiner Nichteinwilligung hierzu nicht entgegenhalten kann.

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