DiagnosticNews . September 2007  . Insolvenzrecht

Das neue französische „Vor-Insolvenzverfahren“

Voraussetzungen für seine Eröffnung

Frankreich verfügt seit dem 1.1.2006 über ein eigenes Chapter-11-Verfahren („procédure de sauvegarde“). Das Verfahren kann von jedem Unternehmen eingeleitet werden, das nachweist, dass es seine derzeitigen Schwierigkeiten, die zu einer Zahlungseinstellung führen könnten, nicht aus eigener Kraft bewältigen kann.

Der Kassationshof hat nun erstmalig mit seiner Entscheidung vom 26.6.2007 zu diesem Verfahren Stellung bezogen und hierzu präzisiert, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des „Sauvegarde“-Verfahrens zum Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung des Verfahrens zu beurteilen sind.

Hierzu sei daran erinnert, dass das Kriterium der Zahlungseinstellung, was ja die Voraussetzung für die Eröffnung des Vergleichs- oder Liquidationsverfahrens darstellt, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht oder – soweit Berufung eingelegt wird – die höhere Gerichtsinstanz darüber statuiert, zu würdigen ist.

Beim neuen „Vor-Insolvenzverfahren“ ist laut Kassationshof zeitlich eine andere Betrachtungsweise erforderlich, d.h. es ist bei der Würdigung der finanziellen Schwierigkeiten auf den Zeitpunkt des Antrags, also auf die Eröffnung des Verfahrens, abzustellen. Eine andere Vorgehensweise würde nicht dem Sinn und Zweck des „Sauvegarde“-Verfahrens entsprechen. Der Gesetzgeber wollte den Verantwortlichen eines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens dazu ermutigen, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, um in den Genuss und Schutz eines solchen Verfahrens zu gelangen.

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