DiagnosticNews . September 2007  . Steuerrecht

Gratwanderung zwischen Steueroptimierung und Rechtsmissbrauch

Kehrtwende bei der bisherigen Rechtsprechung

Wie weit kann die Steueroptimierung vorangetrieben werden, ohne einen Rechtsmissbrauch darzustellen? Diese Frage ist bei der Gestaltung von juristischen und steuerlichen Strategien in den Köpfen der Verantwortlichen allgegenwärtig, wissend um die hohen Risiken, die in Steuerberichtigungen bei Fällen eines Rechtsmissbrauchs liegen.

Der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs und die sich daraus ableitenden Folgen waren in der Vergangenheit sehr begrenzt zur Anwendung gekommen. Die Finanzverwaltung machte hiervon nur zögerlich Gebrauch, und die Rechtsprechung zeigte sich bisher recht liberal in dieser Frage.

War man aber bis vor kurzem noch der Meinung, dass die Rechtsauffassung des Kassationshofs zu dieser Frage relativ gefestigt sei, so lassen einige neuere Entscheidungen in der Zwischenzeit gewisse Fragen aufkommen. So stand es bisher außer Zweifel, dass z.B. die Einbringung eines Teilbetriebs („branche d’activité autonome“) oder eines Geschäftswerts („fonds de commerce“) und die einige Tage danach erfolgte Abtretung der erhaltenen Anteile keinen Rechtsmissbrauch darstellt, um die Registersteuer beim Verkauf von entsprechenden Geschäftsvorfällen zu vermeiden. Ebenso wurde auch die Umwandlung einer GmbH in eine AG und die anschließende Aktienübertragung nicht als ein Umgehungstatbestand zwecks Vermeidung der Registersteuer, die für die Übertragung von GmbH-Anteilen anfällt, angesehen.

In zwei neueren Entscheidungen kam der Kassationshof nun zu völlig anderen Ergebnissen. So beurteilte er eine Einbringung eines Geschäftswerts mit anschließender Anteilsübertragung eindeutig als Geschäftswertübertragung und damit als registersteuerpflichtig. In gleicher Weise argumentierte er im Falle einer Einbringung eines Gebäudes mit anschließender Aktienabtretung. Der Kassationshof bestätigte in beiden Fällen einen Rechtsmissbrauch; der Vorgang habe nur ein Ziel, nämlich Steuern zu sparen.

Es ist zu befürchten, dass die vorliegenden Urteile das Ende der bisher liberalen Rechtsprechung des Kassationshofs einleiten, die den Steuerpflichtigen die freie Wahl ließ, zwischen verschiedenen juristischen Lösungen die steuerlich günstigste Alternative, soweit sie den tatsächlichen Verhältnissen unter den Beteiligten entsprach, auszusuchen.

Wie weit kann in Zukunft noch eine steuerliche Optimierung angestrebt werden, ohne die Gefahr eines Rechtsmissbrauchs heraufzubeschwören? Auf jeden Fall wird der Spielraum enger werden.

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