DiagnosticNews . Juli 2007 . Steuerrecht
Fallstricke bei der Liquidation von Defizitgesellschaften
Sehr häufig erfolgt die Finanzierung von defizitären Beteiligungsgesellschaften über Gesellschafterverrechnungskonten. Im Falle einer freiwilligen Liquidation bietet sich dazu ein Forderungsverzicht von Seiten der Gesellschaft in der Regel als einfachste Lösung an. Dabei wird jedoch oft die steuerliche Komponente dieses Vorgangs außer Acht gelassen: Die Löschung der Verrechnungskonten führt nämlich zu einem steuerbaren Ertrag, wobei die steuerliche Abzugsfähigkeit beim Forderungsverzichtenden, insbesondere wenn es sich um eine ausländische Gesellschaft handelt, fraglich ist.
Als Lösung hierfür bietet sich die Umwandlung der Verrechnungskonten in Gesellschaftskapital an. Es ist dabei jedoch darauf zu achten, dass zunächst die Kapitalerhöhung durchgeführt und erst danach die Liquidation beschlossen wird. Damit ist sichergestellt, dass das dem Kapital zugeführte Verrechnungskonto im Rahmen der Liquidation keinen steuerlichen Ertrag auslöst.
Dieser Vorgang ist vergleichbar mit dem so genannten „Coup d’accordéon“, der darin besteht, zunächst das Kapital durch vorhandene Vorschüsse oder Verrechnungskonten zu erhöhen, um es anschließend zum Zwecke der Beseitigung von vorliegenden Verlusten wieder herabzusetzen. Sowohl die ständige Rechtsprechung als auch die Finanzverwaltung betrachten diesen Vorgang als steuerneutral.

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