DiagnosticNews . Juli 2007 . Gesellschaftsrecht

Vorsicht bei der Wahl des Firmennamens

Auch Domainnamen sind bei Vorrecht-Recherchen mit einzubeziehen

Der Wahl eines Firmennamens sind im Prinzip keine Grenzen gesetzt, soweit bereits bestehende Rechte Dritter nicht verletzt werden. Oftmals ist es daher zweckmäßig, vorab zu prüfen, ob die vorgesehene Firmierung nicht bereits von einem Konkurrenten eingetragen wurde.

Im Zeitalter des E-Commerce sollten diese Vorrecht-Recherchen unbedingt auch auf die Verfügbarkeit der Internet-Domains erweitert werden. Die mittlerweile konstante Rechtsprechung schützt nämlich Inhaber eines Domainnamens gegen Verletzungen durch Dritte. Die Verwendung einer Firmenbezeichnung wird dann als unlauterer Wettbewerb eingestuft, wenn sie einen Domainnamen in identischer oder beinahe identischer Weise aufgreift, obwohl dieser zuvor reserviert und in ähnlichen Tätigkeitsbereichen wie die der zu gründenden Gesellschaft verwendet wurde. Hierfür können die Gründer der neuen Gesellschaft zivilrechtlich haftbar gemacht werden.

Vor Gründung einer neuen Gesellschaft ist daher nicht nur zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr mit einer eingetragenen Firmenbezeichnung oder Marke, sondern auch mit einem bereits reservierten Domainnamen besteht.

Nach Gründung der Gesellschaft sollten dann auch zum Schutz der neuen Gesellschaft alle von ihr eingetragenen Daten (Firmenbezeichnung, Marken, Handelsnamen usw.) zusätzlich als Domainnamen registriert werden. Damit können diese nicht nur zum Aufbau von entsprechenden Internetseiten genutzt werden, sondern darüber hinaus eine zusätzliche Sicherheit gegen deren Missbrauch durch Konkurrenten bieten.

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