DiagnosticNews . Juli 2007 . Gesellschaftsrecht
Kann ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH bei der Festlegung seiner Bezüge mitstimmen?
Grundsätzlich unterliegen Verträge, Abkommen etc. zwischen der Gesellschaft und einem ihrer Geschäftsführer der Kontrolle der Gesellschafter, und der begünstigte Geschäftsführer darf bei der entsprechenden Abstimmung nicht teilnehmen. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht anwendbar, soweit es sich um Verträge über gewöhnliche Vorgänge handelt, die zu normalen Bedingungen abgeschlossen werden.
Das Verwaltungsgericht Paris entschied jetzt, dass die Festlegung der Bezüge eines Geschäftsführers einen gewöhnlichen Geschäftsvorfall darstelle und er damit auch bei der Abstimmung teilnehmen könne.
Die anstehende Frage ist bisher nur äußerst selten von den Gerichten behandelt worden. Geht man auf eine alte Rechtsprechung bezüglich der Festlegung der Bezüge eines PDG („Président Directeur Général“) einer Aktiengesellschaft zurück, so wurde dort die Abstimmungsbeteiligung immer abgelehnt.
Es ist nun abzuwarten, wie die höheren Gerichte zu dieser Frage entscheiden werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Charakter „normal“ hinsichtlich der Bezüge eines Geschäftsführers in Zweifel gezogen wird. Bis zu einer zweifelsfreien, höchstrichterlichen Entscheidung sollte deshalb der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH bei der Abstimmung über seine Bezüge weiterhin ausgeschlossen bleiben.

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