DiagnosticNews . Juli 2007 . Gesellschaftsrecht
Die Treuhandschaft („Fiducie“) nun auch in Frankreich möglich
Die in der Praxis seit Jahren geforderte, nach dem angelsächsischen Vorbild des „Trust“ operierende Unternehmensform, die „Fiducie“, ist seit Anfang 2007 in Frankreich geltendes Recht.
Danach überträgt der Treuhandgeber („Constituant“) die in Frage kommenden Wirtschaftsgüter auf einen Treuhandnehmer („Fiduciaire“), der sich verpflichtet, sie für einen klar definierten Zweck zu verwalten und zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zurückzugeben.
Die Anwendung der Treuhandschaft ist auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt. So scheidet von vornherein die Nutzung für Privatpersonen aus. Der Treuhandnehmer muss die Qualifikation eines Finanz- bzw. Versicherungsunternehmens besitzen, wohingegen für den Treuhandgeber nur eine juristische Person, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt, in Frage kommt.
Die französische Treuhänderschaft beschränkt sich auf zwei spezifische Anwendungsfälle: zum einen auf die Verwaltungs- und zum anderen auf die Sicherungstreuhand. Bei der Verwaltungstreuhandschaft verpflichtet sich der Treuhandnehmer dazu, die ihm übertragenen Wirtschaftsgüter gegen eine Vergütung auf Rechnung des Treuhandgebers zu verwalten und zu einem bestimmten Zeitpunkt zurück zu übertragen. Dieses Vehikel soll Bank- oder Finanzoperationen ermöglichen bzw. erleichtern, die bisher meistens nur im Rahmen des angelsächsischen „Trust“ abgewickelt werden konnten.
Durch die Sicherungstreuhand wird dem Gläubiger eine erhöhte Garantie eingeräumt. Dieses Instrumentarium ist besonders für ganz spezifische Finanzierungsvorgänge von Interesse.
Das Treuhandverhältnis wird steuerneutral behandelt, und zwar sowohl bei seiner Begründung als auch während der Ausübung. So werden bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf die Treuhandschaft weder stille Reserven noch die Erträge, die sich während der Verwaltung ergeben, beim Treuhandnehmer versteuert. Dagegen sieht das Gesetz vor, dass der Treuhandnehmer Mehrwertsteuerschuldner wird und im Rahmen der von der Treuhand ausgeübten Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt. Des Weiteren ist vorgesehen, dass die Steuerprüfung beim Treuhandnehmer stattfindet und von ihm zu verantworten ist.
Die buchhalterische Behandlung der Treuhand stellt sich hingegen wie folgt dar: Die in die Treuhandschaft eingebrachten Aktivwerte werden nicht mehr beim Treuhandgeber ausgewiesen, selbst wenn der Treuhandvertrag vorsieht, dass die Kontrolle weiterhin vom Treuhandgeber ausgeübt wird. Als Gegenposition zu den weggegebenen Wirtschaftsgütern wird in der Bilanz des Treuhandgebers eine Finanzanlage gezeigt. Soweit der Treuhandgeber weiterhin die Kontrolle über die Treuhandgüter ausübt, erfolgt der Abgang zu den Nettobuchwerten, d.h. es wird kein Veräußerungserlös realisiert.
Ist hingegen vereinbart, dass der Treuhandgeber auf die Kontrolle verzichtet, so ist der Abgang in dessen Bilanz zum Marktwert auszuweisen und je nach Sachlage ein Mehr- oder Minderwert zu realisieren.
Das durch die Treuhandschaft erwirtschaftete Ergebnis wird weiterhin beim Treuhandgeber – natürlich nur, soweit er auch die Kontrolle ausübt – ausgewiesen.

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