DiagnosticNews . Juli 2007 . Arbeitsrecht
Neue Vorschriften für eine flexiblere Aufteilung des Mutterschaftsurlaubs
Das am 7. März 2007 verabschiedete Gesetz zum Schutze des Kindes sieht vor, dass der von der werdenden Mutter nicht in Anspruch genommene Mutterschaftsurlaub auf die Zeit nach der Geburt übertragen werden kann.
Der gesetzliche Schwangerschaftsurlaub beträgt beim ersten und zweiten Kind jeweils 16 Wochen und ab dem dritten Kind 26 Wochen. Die neue Gesetzesvorschrift ermöglicht es nun, die Dauer des Schwangerschaftsurlaubs um bis zu drei Wochen vor der Geburt des Kindes zu verkürzen, um damit eine entsprechende Verlängerung des Urlaubs danach zu erreichen.
Die Entscheidung über die Einteilung des Schwangerschaftsurlaubs liegt allein bei der zukünftigen Mutter. Der behandelnde Arzt muss hierzu allerdings einwilligen. Der Arbeitgeber kann eine solche Verschiebung nicht verlangen, er kann sie jedoch auch nicht ablehnen.
Wird die werdende Mutter – nachdem eine Verschiebung des Schwangerschaftsurlaubs beantragt wurde – jedoch krankgeschrieben, so ist die beantragte Verschiebung hinfällig. Der Schwangerschaftsurlaub beginnt dann sofort ab dem Zeitpunkt, an dem ein ärztliches Attest den Krankheitszustand belegt.

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