DiagnosticNews . Juli 2007 . Arbeitsrecht
Verweigerung der disziplinarischen Rückstufung durch den Arbeitnehmer
Folgen, Vorgehensweise und Fristen
Die Veränderung seines Arbeitsvertrags als disziplinarische Maßnahme kann dem Arbeitnehmer nicht aufgezwungen werden. Im Falle der Verweigerung kann der Arbeitgeber jedoch auf das ursächliche Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückkommen und eine andere Sanktion einschließlich der Kündigung aussprechen.
Gemäß Art. L. 122-41 des Arbeitsrechts muss diese Sanktion aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem obligatorischen Anhörungsgespräch ausgesprochen werden. Dies kann sich in der Praxis häufig, insbesondere wenn in der Zwischenzeit diese Frist überschritten wurde und bei der verspäteten Kündigung eine Abweisung wegen Nichtvorhandenseins eines „tatsächlichen“ und „ernsthaften“ Grundes vermieden werden soll, als problematisch erweisen.
Der Kassationshof schlägt in seiner Entscheidung vom 27.3.2007 hierfür eine pragmatische Lösung vor: Der Arbeitgeber muss in diesem Fall das Disziplinarverfahren gegen den Arbeitnehmer wieder aufnehmen und ihn zu einem neuen Anhörungstermin einberufen. In der Einberufungsschrift muss u.a. darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung vorgesehen ist. Diese Vorgehensweise ist auch dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer bereits in der Vorladung zu seinem ersten Anhörungstermin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die „Disziplinarmaßnahme bis zu einer Entlassung führen könnte“.
Mit Ablauf des neuen Anhörungstermins beginnt dann die maximale Kündigungsfrist von einem Monat.

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