DiagnosticNews . Juli 2007 . Arbeitsrecht
Nichtigkeit des Arbeitsvertrags eines Mandatsträgers
Zeitliche Reihenfolge der ausgeübten Funktionen entscheidend
Der Oberste Französische Gerichtshof („Cour de Cassation“) entschied, dass der Arbeitsvertrag eines Mandatsträgers, der nach dessen Bestellung abgeschlossen wurde, nichtig ist, selbst wenn dieser bereits vorher eine Arbeitnehmertätigkeit ausübte.
Dem Urteil lag vorliegender Sachverhalt zu Grunde:
Ein leitend angestellter Verkäufer (X) war gleichzeitig Mitgesellschafter einer Gesellschaft (GmbH). Mit Umwandlung der GmbH in eine Aktiengesellschaft (SA) wurde X Verwaltungsrat und ebenfalls technischer Direktor der SA.
Das Vorgericht erklärte den Arbeitsvertrag als technischer Direktor für gültig, da X als Verwaltungsrat seine technischen Funktionen unter dem Präsidenten der Gesellschaft ausgeübt habe. Das Kassationsgericht hob das Urteil auf: Ein Arbeitsvertrag, der mit einem Mandatsträger abgeschlossen wird, ist immer nichtig. Dabei ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, dass er bereits vor seiner Mandatsbestellung eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt habe. Entscheidend, ob ein Arbeitsvertrag vor oder nach der Ernennung zum Verwaltungsrat rechtsgültig bestand, ist danach nicht der Abschluss, sondern die tatsächliche Ausübung dieses Vertrags.

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