DiagnosticNews . Mai 2007 . Steuerrecht

Handelsrechtliche und steuerliche Behandlung einer französischen Betriebsstätte

EuGH Rechtsprechung im Hinblick auf Verlustübernahme

Organisationstechnische Überlegungen innerhalb einer Gruppe, aber auch die Möglichkeit, den Haftungsrahmen der Stammgesellschaft voll ausschöpfen zu können, stellen weiterhin begründete Argumente für die Wahl der Betriebsstätte („succursale“) in Frankreich dar. Denn weder handelsrechtliche noch buchhalterische und insbesondere keine steuerlichen Gründe sprechen auf den ersten Blick für eine „succursale“.

Die Betriebsstätte ist im Handelsregister einzutragen, wobei gewisse Regularien einzuhalten sind; insbesondere bedarf es der Vorlage einer französischen Übersetzung der Statuten der ausländischen Stammgesellschaft. In gleicher Weise ist jedes Jahr der übersetzte Jahresabschluss der Stammgesellschaft vorzulegen.

Die Geschäftsabläufe der Betriebsstätte sind nach den Prinzipien und Regeln des französischen Rechnungswesens und damit unter Einhaltung des rigiden Kontenplans wie bei normalen Handelsgesellschaften aufzuzeichnen. Die Buchhaltung kann zwar physisch im Ausland geführt werden, muss aber jederzeit am Firmensitz, z.B. für steuerliche oder sozialrechtliche Prüfungen, verfügbar sein.

Steuerlich wird die Betriebsstätte wie ein eigenständiges Rechtssubjekt behandelt. Sie unterliegt damit den normalen französischen Verpflichtungen, also u.a. der Abgabe von Erklärungen und der Versteuerung des Ergebnisses der französischen Aktivität auf der Basis der Körperschaftsteuer. Es müssen alle die Betriebsstätte betreffenden Geschäftsvorfälle und die auf sie entfallenden Erträge und Aufwendungen getrennt aufgezeichnet werden, damit eine ordnungsgemäße, zurechenbare Ergebnisermittlung stattfinden kann. Hier liegt ein großes Problemfeld, dessen Konsequenzen sich oft erst im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung herausstellen. Wegen der handelsrechtlichen Zuordnung zum Ergebnis der Stammgesellschaft wird meist nur oberflächlich die Aufteilung vorgenommen. Die steuerlichen Folgen können erheblich sein.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die steuerlichen Verluste zwar zeitlich unbeschränkt in Frankreich vorgetragen werden können, eine Übernahme im Ergebnis der deutschen Stammgesellschaft jedoch nicht möglich ist. Damit scheidet ein wichtiges Argument, nämlich die sofortige Verlustverrechnung mit dem Gesamtergebnis, aus. Hier könnte eventuell die zu erwartende zukünftige Rechtsprechung des Obersten Europäischen Gerichtshofes EuGH eine Änderung bzw. eine Verbesserung bringen.

Das Marks & Spencer-Urteil, das einer englischen Gruppe den Liquidationsverlust aus der französischen Beteiligungsgesellschaft zuerkannte, gibt dazu einige Hoffnung. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der EuGH die Verlustübernahme nur akzeptierte, nachdem wegen der definitiven Aufgabe der Gesellschaft eine mögliche Verrechnung in Frankreich mit einer weiter bestehenden Aktivität wegfiel.

Die derzeitig beim EuGH anhängigen Verfahren sollten deshalb nur im Hinblick auf diese Variante ins Kalkül gezogen werden. Eine positive Erwartungshaltung auf eine sofortige Verrechnung der steuerlichen Verluste der Betriebsstätte bei der Stammgesellschaft erscheint wenig realistisch.

Diagnostic News

In Diagnostic News suchen: