DiagnosticNews . Mai 2007 . Steuerrecht
Steuerliche Problematik von gruppeninternen Veränderungen Geschäftswertübertragungen („Cession de fonds de commerce“)
Im Rahmen von gruppenbedingten Umstrukturierungen kommt es häufig zu Umsatzverschiebungen, Produktionsausgliederungen oder diversen anderen vermögensrelevanten Verlagerungen, die aus der Sicht der französischen Finanzverwaltung steuerbare Vorgänge beinhalten können.
Umsatzverschiebungen
Hierzu kann beispielhaft die Fakturierungsumstellung innerhalb einer Gruppe erwähnt werden. Die bisher von der französischen Gesellschaft berechneten Kunden sollen zukünftig von einer anderen ausländischen Gruppengesellschaft aus fakturiert werden. Ein solcher Vorgang stellt aus französischer Sicht eine Geschäftswertübertragung („Cession de fonds de commerce“) dar, wobei unerheblich ist, ob diese gratis oder entgeltlich erfolgte. Dabei können sowohl Ertrag- als auch Verkehrsteuern anfallen. Der dem Geschäftswert beizumessende Wert, der je nach Umfang aufgrund eines Bewertungsgutachtens ermittelt werden sollte, ist abzüglich eines eventuell in der Bilanz ausgewiesenen Aktivwertes der normalen Körperschaftsteuer (33,3%) zu unterwerfen. Im Regelfall ist auf diesen Vorgang, der einzutragen ist, eine Verkehrsteuer („Droit d’enregistrement“) von 5% auf den beigemessenen Wert zu entrichten.
Produktionsausgliederungen
Es kann sich dabei z.B. um die Verlagerung von französischen Produktionseinheiten einschließlich des Kundenstammes zugunsten eines anderen ausländischen Gruppenunternehmens handeln. Auch in diesem Fall wird die steuerliche Problematik der Geschäftswertübertragung relevant. Für die ertragsteuerliche Behandlung ist zwischen immateriellen und materiellen Wirtschaftsgütern zu unterscheiden. Bei den materiellen Gütern ist die normale Buchwertbesteuerung auf der Grundlage des ermittelten Verkehrswertes vorzunehmen.
Die Berechnung von eventuell vorliegenden immateriellen Werten ist wesentlich schwieriger. Auch hier ist die Heranziehung eines Sachverständigen zu empfehlen. Der ermittelte Wert ist wie oben der normalen Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Der gesamte Vorgang, d.h. immaterielle und materielle Gegenstände des Geschäftswertes, unterliegt der bereits erwähnten Registersteuer.
Empfehlung
Es sind grundsätzlich innerhalb einer Gruppe alle vermögensrelevanten Vorgänge hinsichtlich der sich hieraus ergebenden eventuellen Geschäftswertübertragung im Auge zu behalten. Dabei können insbesondere unentgeltliche oder nicht ausreichend entschädigte Vorgänge problematisch sein. Oft werden sie ohne Kenntnis der obigen Erwägungen und steuerlichen Folgen veranlasst. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass der Fiskus bei diesen Vorgängen a priori immer einen „Vermögensentzug“ zu Lasten der französischen Gesellschaft unterstellt und die entsprechende Besteuerung geltend macht. Darüber hinaus fallen gegebenenfalls hohe Straf- und Verzugszinsen an. Eine vorsichtige Vorwegnahme dieser Steuerproblematik oder eine entsprechende aufbewahrte Dokumentation (z.B. Gutachten) für spätere Steuerprüfungen ist deshalb angeraten.

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