DiagnosticNews . Mai 2007 . Handelsrecht

Pflichtangaben auf Rechnungen

Finanzverwaltung prüft korrekten Ausweis im Rahmen von Steuerprüfungen

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Form und des Inhalts von Rechnungen ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen zu der Mehrwertsteuer. Formal sind Rechnungen im Prinzip in der französischen Sprache abzufassen. Die Finanzverwaltung kann bei Verwendung einer anderen Sprache die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verlangen. Rechnungen müssen in mindestens zweifacher Ausführung erstellt werden. Das Original ist für den Kunden bestimmt, der Lieferant behält die Zweitausfertigung.

Folgende Mindestangaben muss jede Rechnung enthalten:
  • Name und Adresse des Lieferanten und des Kunden,
  • Gesellschaftsform des Lieferanten,
  • Handelsregisternummer des Lieferanten mit Angabe des zuständigen Gerichts,
  • Rechnungserstellungsdatum,
  • Datum der Lieferung bzw. der Leistungserbringung,
  • MwSt-Identnummer des Lieferanten (über 150 EUR),
  • chronologische Rechnungsnummer.
Für jeden Artikel bzw. jede erbrachte Leistung getrennter Ausweis der:
  • genauen Bezeichnung und Anzahl,
  • Stückkosten,
  • ggf. erteilten Ermäßigungen, Skonti oder anderen Kaufpreisschmälerungen.
Darüber hinaus sind gegebenenfalls weitere Angaben erforderlich:
  • Mehrwertsteuersatz,
  • Gesamtrechnungsbetrag mit und ohne Mehrwertsteuer,
  • Summe der zu zahlenden Mehrwertsteuer und Aufschlüsselung nach Mehrwertsteuersatz,
  • Hinweis auf die entsprechenden Artikel des Steuergesetzbuches (CGI – „Code Général des Impôts“) oder der 6. EG-Direktive, wenn keine Mehrwertsteuerpflicht vorliegt bzw. die Mehrwertsteuer direkt vom Kunden abzuführen ist,
  • Fälligkeitsdatum der Rechnung,
  • Bedingungen für die Einräumung von Skonti,
  • Verzugszinssatz für verspätete Zahlung,
  • in Rechnung gestellte Abgabe für das Recycling von Elektroschrott („Eco-Contribution“).

Die oben aufgeführten Angaben sind ggf. um weitere branchen- oder berufsspezifische Hinweise zu erweitern. Bei Lieferungen innerhalb der EU ist darüber hinaus auch die MwSt-Identnummer des Kunden anzugeben.

Die Finanzverwaltung kann im Rahmen von Betriebsprüfungen ein Bußgeld in Höhe von 15 EUR pro fehlender Angabe und pro erstellter Rechnung erheben.

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