DiagnosticNews . Mai 2007 . Bilanzrecht
Bilanzieller Ausweis der Abgabe zum Recycling vom Elektroschrott
Anwendung der Bilanzierungsrichtlinie durch den französischen Rechnungslegungsrat
Seit dem 15.11.2006 müssen Endverbraucher eine Sonderabgabe für die Entsorgung von Elektroschrott beim Kauf eines neuen Gerätes zahlen. Diese „Eco-Contribution“, auch „Visible Fee“ genannt, muss auf Preisschildern getrennt ausgewiesen werden. Die Abgabe wird von den Verkäufern an die Hersteller der Elektrogeräte weitergeleitet, die ihrerseits verpflichtet sind, eine Organisation zum Recycling der Altgeräte aufzubauen bzw. mitzufinanzieren. In Frankreich sind hierfür mittlerweile vier Eco-Organismen von den Behörden für das Recycling von Elektroschrott akkreditiert worden, an denen sich die meisten Hersteller beteiligt haben.
Die „Eco-Contribution“ ist für die Hersteller von Elektrogeräten sowohl ein zusätzlicher Ertrag - in Höhe der an die Kunden weiterbelasteten „Visible Fee“ – als auch ein zusätzlicher Aufwand – in Höhe der Recyclingkosten. Der französische Rechnungslegungsrat (CNC – „Conseil National de la Comptabilité“) hat jetzt eine Stellungnahme zur Bilanzierung der „Visible Fee“ verabschiedet. Demnach stellt die an den Verbraucher weiterbelastete „Eco-Contribution“ einen Teil des Verkaufspreises dar. Sie ist somit Bestandteil des Umsatzes. Dies gilt auch für die Wiederverkäufer, die die „Eco-Contribution“ lediglich an den Endkunden „weiterreichen“.
Die „Eco-Contribution“ ist somit auch für die Bemessungsgrundlage gewisser Steuern maßgeblich, u.a. für die Mindestkörperschaftsteuer IFA, die auf Basis des Umsatzes berechnet wird. Allerdings kann die „Eco-Contribution“ innerhalb der Umsätze auf einer gesonderten Linie getrennt ausgewiesen werden, um die Vergleichbarkeit mit den Vorjahren zu erleichtern.
Die an die Eco-Organismen von den Herstellern abgeführten Beträge zur Durchführung des Recyclings stellen Kosten dar, die unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen sind. Hierfür muss das Konto # 611 „sous-traitance générale“ (Lohnfertigung) verwendet werden. Bei den Wiederverkäufern ist die „Visible Fee“ hingegen als Bestandteil der Einkaufspreise zu behandeln und entsprechend bei der Bewertung der Vorräte zu berücksichtigen. Soweit die Beträge signifikant sind, müssen im Anhang zum Jahresabschluss hierzu Angaben gemacht werden.
Bei der Überleitung für Konsolidierungszwecke eines französischen Jahresabschlusses ins HGB ist der besonderen bilanziellen Behandlung in Frankreich gegebenenfalls Rechnung zu tragen.

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