DiagnosticNews . Mai 2007 . Bilanzrecht
Neue Gruppenfusionsregelungen
Steuerliche und handelsrechtliche Behandlung der Fusionsboni und -mali
Die für Gruppen einzuhaltenden Fusionsbestimmungen haben sich in Frankreich seit dem 1.1.2005 wesentlich verändert. Hierzu sollen nachstehend einige Begriffsdefinitionen sowie die steuerliche und handelsrechtliche Behandlung von Fusionsboni und -mali erläutert werden.
Die zu verschmelzende Gesellschaft ist zum Buchwert einzubringen. Soweit höhere Wertansätze berücksichtigt werden sollen, kann dies nur im Rahmen einer vorausgehenden Aufwertung erfolgen. Dabei sind die bestehenden Bestimmungen einzuhalten, d.h. die erzielten Aufwertungsunterschiede unterliegen der Normalbesteuerung.
Der Fusionsmehrwert („Boni de fusion“ oder auch „Badwill“) ist der positive Unterschiedsbetrag zwischen der Nettosituation der verschmolzenen und dem Beteiligungswert der aufnehmenden Gesellschaft. Handelsrechtlich wird der „Boni de fusion“ als ein Finanzertrag behandelt, soweit er die aufgelaufenen Gewinne bei der verschmolzenen Gesellschaft seit Erwerb durch die aufnehmende Gesellschaft betrifft. Der darüber hinaus gehende Betrag wird ins Eigenkapital der aufnehmenden Gesellschaft gestellt.
Steuerlich werden seit dem 1.1.2007 nur noch 5% des „Boni de fusion“ zum Normalkörperschaftsteuersatz versteuert.
Der Fusionsminderwert („Mali de fusion“ oder auch „Goodwill“) ist der negative Unterschiedsbetrag zwischen Nettosituation der verschmolzenen und dem Beteiligungswert der aufnehmenden Gesellschaft. Bei der Behandlung wird zwischen dem sog. technischen und dem eigentlichen „Mali“ unterschieden. Der technische „Mali“ entspricht den stillen Reserven der übernommenen Aktiva und wird als Goodwill aktiviert. Er kann grundsätzlich weder handelsrechtlich noch steuerlich abgeschrieben werden. Jedoch ist er wertberichtigungsfähig.
Der darüber hinausgehende Minderwert, der eigentliche „Mali“, also der Betrag, der nicht durch den aktivierten Beteiligungswert bei der aufnehmenden Gesellschaft gedeckt ist, wird als Aufwand behandelt. Steuerlich ist dieser Aufwand grundsätzlich nicht abzugsfähig, kann aber gegebenenfalls wertberichtigt werden.

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