DiagnosticNews . Mai 2007 . Bilanzrecht

Freiwillige Einführung der IFRS-Normen

Beibehaltungspflicht der gewählten Methode

Es sei daran erinnert, dass börsennotierte Gesellschaften seit dem 1.1.2006 gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss nach den neuen internationalen Rechnungslegungsvorschriften, den IFRS-Normen, aufzustellen. Nicht börsennotierte Gesellschaften können jedoch auf freiwilliger Basis ihren Konzernabschluss ebenfalls den IFRS-Bestimmungen unterwerfen. Dabei handelt es sich dann um einen befreienden Abschluss, d.h. eine nochmalige Erstellungspflicht nach den gesetzlichen französischen Konzernbestimmungen entfällt.

Die Wahl zur Heranziehung der IFRS-Normen sollte jedoch vor einer solchen Entscheidung eingehend analysiert und abgewogen werden, denn eine Rückkehr zu den normalen gesetzlichen französischen Rechnungslegungsvorschriften ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Methodenbeibehaltungspflicht. Eine Ausnahme ist danach nur möglich, soweit außergewöhnliche Veränderungen innerhalb des Unternehmens oder auch spezifische ökonomische, industrielle oder finanzielle Umstände dies rechtfertigen und sich hieraus eine höhere Qualität der Finanzinformation ergeben würde.

Im Regelfall wird dies äußerst selten eintreten. Die Wahl zu den IFRS-Normen sollte damit grundsätzlich als eine definitive Entscheidung betrachtet werden.

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