DiagnosticNews . Februar 2007 . Steuerrecht
Steuerliche Verjährungsfristen
Finanzverwaltung kann bis zu 10 Jahren zurückgehen
Grundsätzlich, und soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann die Finanzverwaltung bis auf zehn Jahre zurückliegende Geschäftsjahre überprüfen. Diese lange Verjährungsfrist kommt insbesondere für eintragungspflichtige Vorgänge im Bereich der Registersteuer („droit d’enregistrement“) und für die Nichtabgabe von Erbschaft- und Vermögensteuererklärungen zur Anwendung. Für alle anderen Steuern und Abgaben besteht die normale dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist verlängert sich um weitere zwei Jahre, soweit die Finanzverwaltung eine Klage wegen Steuerhinterziehung einreicht. Darüber hinaus verfügt der Fiskus insgesamt über einen Prüfungszeitraum von sechs Jahren, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Erklärung abgegeben hatte.
Ferner ist anzumerken, dass bestehende Verlustvorträge aus verjährten Geschäftsjahren zeitlich unbeschränkt von der Finanzverwaltung korrigiert werden können. In gleicher Weise ist dies für aktivierte Forderungen möglich, die aus einem Verlustrücktrag resultieren.
Zusammenfassung:
| Steuerkategorien | bis 31. Dezember 2007 prüfbar |
|---|---|
| Einkommensteuer | Einkünfte aus 2004 |
| Körperschaftsteuer | in 2004 endende Geschäftsjahre |
| Umsatzsteuer | Jahreserklärung 2004 |
| Gewerbesteuer | Erklärung für 2004 |
| Register-/Vermögensteuer | Eingetragener Vorgang oder Erklärung in 2004 |

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