DiagnosticNews . Februar 2007 . Steuerrecht
Umsatzsteuer bei immateriellen Dienstleistungen
Kann die zu Unrecht an ein ausländisches Unternehmen belastete Mehrwertsteuer berichtigt werden?
Die Antwort der französischen Finanzverwaltung hierauf ist erstaunlicherweise eindeutig: Nein. Der französische Leistungserbringer, der für eine immaterielle Dienstleistung (z.B. Rechtsberatung) seinen ausländischen Kunden zu Unrecht mit französischer Mehrwertsteuer belastet, kann diesen Fehler nachträglich nicht durch eine Gutschriftserteilung korrigieren. Er ist verpflichtet, auf die Begleichung des Gesamtbetrags einschließlich Mehrwertsteuer zu bestehen, um den entsprechenden Steuerbetrag an das französische Finanzamt abführen zu können.
Für den ausländischen Unternehmer besteht hingegen die Möglichkeit, die Rückerstattung der Vorsteuer im Rahmen des EG-Vergütungsverfahrens zu beantragen. Der Antrag auf Rückerstattung muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres gestellt werden. Dieses sehr umständliche und auch wenig wirtschaftlich erscheinende Verfahren wird von der französischen Finanzverwaltung gefordert, um das Risiko von unberechtigten Vorsteuerrückerstattungen zu vermeiden. Im Falle einer internen Gutschrift hätte nämlich der ausländische Leistungsempfänger auf der Basis der ersten Rechnung eine Rückerstattung geltend machen können.
Die Handhabung der französischen Finanzverwaltung wurde neuerdings auch durch eine Entscheidung vom 7. Juli 2006 des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“) bestätigt.

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