DiagnosticNews . Februar 2007 . Steuerrecht
Spesenpauschalen
Für das Kalenderjahr 2007 wurden von der französischen Finanzverwaltung nachstehende Pauschalen für Verpflegungs- und Übernachtungskosten festgelegt:
| Verpflegung im Restaurant | 16,10 EUR |
| Verpflegung außerhalb des Arbeitsplatzes, jedoch nicht im Restaurant | 7,90 EUR |
| Verpflegung am Arbeitsplatz | 5,40 EUR |
| Übernachtung mit Frühstück in Paris und den angrenzenden Departements (92, 93 und 94) | 57,80 EUR |
| im übrigen Frankreich | 42,80 EUR |
| Essenszuschuss („Ticket Restaurant“) Arbeitgeberanteil (muss 50% bis 60% des Zuschusses darstellen) |
4,98 EUR |
Soweit diese Werte nicht überschritten werden, unterliegen die Kostenerstattungen weder den Sozialabgaben noch der Einkommensteuer. Belege sind hierzu nicht vorzulegen.
Werden höhere Pauschalsätze ohne Vorlage entsprechender Rechnungen vergütet, so ist die Differenz zwischen der oben stehenden und der angewandten Pauschale sowohl sozialversicherungspflichtig als auch der persönlichen Einkommensteuer des Arbeitnehmers zu unterwerfen.
Neben der pauschalen Kostenerstattung besteht weiterhin die Möglichkeit, die Spesen nach Beleg abzurechnen (vgl. hierzu Diagnostic News Juni 2005).

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