DiagnosticNews . Februar 2007  . Steuerrecht

Spesenpauschalen

Für das Kalenderjahr 2007 wurden von der französischen Finanzverwaltung nachstehende Pauschalen für Verpflegungs- und Übernachtungskosten festgelegt:

Verpflegung im Restaurant 16,10 EUR
Verpflegung außerhalb des Arbeitsplatzes, jedoch nicht im Restaurant 7,90 EUR
Verpflegung am Arbeitsplatz 5,40 EUR
Übernachtung mit Frühstück in Paris und den angrenzenden Departements (92, 93 und 94) 57,80 EUR
im übrigen Frankreich 42,80 EUR
Essenszuschuss („Ticket Restaurant“)
Arbeitgeberanteil (muss 50% bis 60% des Zuschusses darstellen)
4,98 EUR

Soweit diese Werte nicht überschritten werden, unterliegen die Kostenerstattungen weder den Sozialabgaben noch der Einkommensteuer. Belege sind hierzu nicht vorzulegen.

Werden höhere Pauschalsätze ohne Vorlage entsprechender Rechnungen vergütet, so ist die Differenz zwischen der oben stehenden und der angewandten Pauschale sowohl sozialversicherungspflichtig als auch der persönlichen Einkommensteuer des Arbeitnehmers zu unterwerfen.

Neben der pauschalen Kostenerstattung besteht weiterhin die Möglichkeit, die Spesen nach Beleg abzurechnen (vgl. hierzu Diagnostic News Juni 2005).

Diagnostic News

In Diagnostic News suchen: